Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
258
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2Z8 6. D. Von den allgem. Regier. Rechten.

pntatiou beschwert, so wäre ihm die Appellation an daSKammergericht unbenommen. In der Folge, da bcy die-sem Gericht die Sachen liegen blieben, wurden in dem I.1570. kaiserliche Commissarien und deputirte Neichsständeernannt, an welche man sich von der Moderatoren Aus-spruch berufe» könne, und zugleich alle bey dem Kammerge-richt anhängige Sache» dieser Art abgeforderr und an diekaiserlichen Coinmissarien und Neichsständischen Depmirrengewiesen.

Anfangs wollte man nun zwar moderiren, aber dochgern das einmal festgesetzte Quantum beybehalten. Wasalso dem einen abgenvmmen werden würde, sollte dem Ver-möglichern zugelegt wer.den. Hierüber entstanden neue Ir-rungen. Um diesen abzuhelfen, ward beschlossen, daß dieAnschläge anderer nicht erhöhet werden sollten, wofern nicht,etwa diese die band, Leute und Gr fälle derer , wegen derenAbgang ein anderer geringerk worden, an sich gebracht hät-ten. Nichts war in der Thar billiger, als dieses, alleinauch das war nicht anständig, und darüber ist die Berichti-gung d;r Re.chsmatrikel, welche nach geschehenen Modera-tionen auf dem Reichstage vorgenomme» werden sollte, nochnicht geschehen und wird auch nie zu Staude kommen. Ein-zelne Stände sind zwar moderirt, aber selbst in Ansehungmancher Moderationen möchte wohl verschiedenes zu erin-nern sehn *).

Das Resultat von allen ist, daß sich unser Neichsstener-tvesen in der größten Verwirrung befindet, und auf das

I Ausführlich ist von dieser Materie gehandelt in dem Re-Pertor. des Staats- und Lchnrechts unter den Artikel»Matrikel und Moderation der Reichsmatrikel.