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2 (1797)
Entstehung
Seite
257
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8. C. V. d. Recht d. Steuern. I. V. Reichsfteuern. 2 Z?

von 1582. §. 64. heißt es zwar, sie sey mit Rathund Derwilligung gemeiner Stände aufgerichtel worden, allein dieReichsstädte behaupten wenigstens, daß sie ohne ihr Wissenund ohne Beyscyn ihrer Deputaten, ihnen nachher nur zu«gestellt, von ihnen aber nie angenommen worden sey *).

Sie sey nun aber verfertigt durch wen sie wolle, so ist soviel gewiß, daß sie den Kenntnissen ihrer Verfasser wenigEhre macht. So wurden mehrere Landsassen als Reichs«stände aufgeführt, ferner sind in der Matrikel Reichsständeangegeben, die nirgends ausfindig zu machen sind. Hiezukam, daß manche Stände, besonders die Reichsstädte, wel-che freylich damals die größten Reichthümer hatten, gegenandere zu hoch angesetzt waren. Andre geriethen nach derZeit in Verfall und so entstanden Klagen über Klagen, daßdie Anlätze zu hoch wären.

Bey vielen waren diese Beschwerden zu einleuchtend,als daß man nicht darauf hätte achten sollen. Es ward da-her festgesetzt, daß in jedem Kreise einige deputirte Rächeernannt werden sollten, an welche sich diejenigen, welcheeine Verringerung ihres Anschlags wünschten, zu wendenhätten. Einige dieser Räche sollten den Vermögenszustanduntersuchen, die andern aber, wenn ihnen zuvor das Re-sultat der angestellkcn Untersuchung mitgetheilt worden wä-re, ermäßigen, ob der Anschlag zu verringern sey, obrenicht. Fände sich ein Stand durch den Ausspruch dieser Di-

ch Moser von den deutschen Neichstagsgeschaften, S. nzr.Die Rcichsmatrikcl ist außerordentlich oft adgcdruckt. Die Ab-drückefiveichenl.aher oft sehr von einander ab. Der richtigste fin-det sich in des Hrn. Geh. Rath Gerstlachcus Handbuch derwutschen Rcichsgesetze, Th. ü. S 814. f. und hieraus in demRepertor. des Staats- und Lehnrechts, Th. Z. S,40;. f.

Zweiter Band. R