Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
256
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2z6 6. B. Von den allgem. Regier. Rechten.

nung ist es nachher bis auf den heutigen Tag geblieben undes ist daraus eine eigne Art der Neichsbesteurung erwach-sen *). Wird also zu irgend einem**) allgemeinenRcichsbedürfnisse z. D. zur Erbauung eines neuen Cameral-hauses, zur Erhaltung einer Reichsfestung, oder jetzt zumKriege gegen die Franzosen Geld erfordert, so wird eine ge-wisse Anzahl Nömermonate bewilligt, d. h. es wird bewil-ligt, daß ein jeder Neichsstand für jeden beschlossenen-rnecmonat so viel Mahl 12 und 4 Gulden bezahlen muß,als er nach der Reichsmatrikel von 1521. zu dem damalsbeliebten Römerzuge Neurer und Infanteristen hatte stellensollen, wofern nicht etwa seitdem sein Anschlag ermäßigtworden ist. Gesetzt also, ein Fürst ist in jener Matrikelmit 20 Mann zu Roß und roo Mann zu Fuß angesetzt,so beträgt sein Anschlag an Gelbe für einen Nömermonatfür jene 240 und für diese 400, mithin zusammen 640 Gul-den. So viele Römermonate daher bewilligt worden find,so viel Mahl muß er 640 Gulden bezahle».

§- -52.

Wie die Matrikel von 152k. verfertigt sei-? Ob ste durcheine Reichsdepulakion, oder durch das Neichsdirectorium,oder die kaiserlichen Räche entworfen worden? Ob man sieden einzelne», oder den gesammten Reichscollegien mitge-theilt und diese sie genehmigt haben? alle diese Fragen las-sen sich nicht mit Zuverlässigkeit beantworten. Im R. A.

von

Pütters Entwickelung der Staatsverf. LH. 1. S.

4s 4- ß

Man muß also ja nicht glauben, daß Römermonate nureine Reichs -Kriegs-Steuer ausmachten.