Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
250
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2Z0 6. V. Von den allgem. Regier. Rechten:

sammten Reiche bestritten werben, und ein jeder Reichsstanddas seinige dazu beyträgt. Dies hängt indessen nicht vonder Willkühr des Kaisers ab, sondern ist eine Comitialsache.Hat sich je ein Grundsatz unssrs Staatsrechts von den älte-sten Zette» an erhalte», so ist es der, baß die Auflegungder Steuern nicht von dem Regenten allein, sondern vonder Bewilligung der Stände abhängt. Sobald der Ge-brauch der Wahlcapitulation auskam, mußte der Kaiserversprechen, die Kurfürsten, Fürsten und Stände nicht mitKanzleygeldern, Auflagen und Steuern ohne Nochzu beschweren, in zugelassenen nochdürstigen unverzüg-lichen Fällen aber die Steuern und dergleichen An - undAuflagen anders nicht, als mit Rath, Wissen und Ver-willigung der Kurfürsten anzufetzen. Nur während desdreißigjährigen Kriegs, in welchem so manche Irregulari-täten vorflelen, geschah es, daß die kaiserlichen Generale,vorzüglich Wallenstein, oder der Friedlander, nicht blos inFeindes, sondern auch in Freundes Landen Contributioiien*)rrpreßten. So wie es aber zum Frieden kam, so säumteman auch keinen Augenblick, darin ausdrücklich ftstzusetzen,daß Steuern anders nicht, als nach vorgegangener Ne ichs-tägiger Bewilligung von dem Kaiser erhoben werden soll-ten, und hienach ward darauf im I. 1711. auch die Wahl"capitulation genauer bestimmt, theils dahin, daß dergleichenSteuern weder in Kriegs - noch in Friedenszeitsn, theilsaber, daß sie anders nicht, als mit Rath, Wissen und Vcr,willigung der Kurfürsten, Fürsten und Stände auf allge-meinen Reichstagen angesetzt werden sollten. Ob übrigens

*) Nach der Wiedereroberung der Festung Mannheim durchdie kaiserlichen Truppen, ward von den Mannheimern eine be-trächtliche Contribution abaefordert, der man jedoch nachher denNamen von Douceur-Geldern gab, und sich überhaupt mit dergleich Anfangs erhaltenen Summe begnügte.