8 . C. V.d. Recht d. Steuern. I. V. Reichssteuern. 249
sie der Kaiser wieder vergiebt, von dem Neubelehntsn ein«nach dem Wsrthe verhältnißmäßige Summe an die kalstr,liche Hofkammer bezahlt zu werden. I 0 seph II. soll siedem Meistbietenden überlassen und die damals erledig-ten Nürnbergischen Küchenlehen für 2;,Ooo Gulden ver-kauft haben. Zn Italien ist diese Quelle ergiebiger; siesoll in iz Jahren 4 Millionen 7;z,soo Gulden eingebracht' haben *). Wenn indessen diese Angabe anders richtig ist, sokann sie doch nur für einen Kaiser ans dem Hause Oester-reich so ergiebig ftyn. 61 Die Verleihung gewisser Kirchen-pfcünden, oder das sogenannte Recht der ersten Bitten.Von den Taxgeldrrn soll etwas bestimmtes an die kaiserlicheKammer fallen; endlich 7) die Strafgelder **), wovon be-reits in dem vorigen §. geredet ist. Alle diese Einkünftezieht nun blos der Kaiser und er kann sie verwenden, wieund wozu er will, ohne daß er nöthig hat, dem ReicheRechenschaft davon zu geben. So ansehnlich sie zu scynscheinen, so kommen sie doch theils nur seiten, und manchenicht unter einer jeden kaiserlichen Regierung vor, theilsreichen sie doch nicht hin, die Krönungskoflen, die Unter-haltung des Neichshosrakhs, und den Gehalt der Reichs-tags-Commission, so wie der kaiserlichen Minister in denKreisen davon zu bestreiten.
Wenn also Ausgaben bey der Reichsrsgierung Vorfällen,so bleibt nichts anders übrig, als daß diese von dem ge-
*) Vergl. Sei den st ick er von dem Nutzen, welchen eindeutscher Kaiser aus dem Consolidationsrcchte in Absicht der Ita-lienischen Rcichslchne für sein Haus zu ziehen pflegt; in dessenschätzbaren Bcytragcn zum Reichsstaatsrechtc Welscher Nation; °Gottingen 17s?. 8. Bd. r. Nr. g.
Man s. die freymüthige Aufklärung über d-ieKaiserwahl Leopolds U. S. 51. l. und vergl. Moservon dem Rbm, Kaiser Cap. 8 .