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2 (1797)
Entstehung
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251
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8. C. V. d. Recht d. Steuern. I. V. Reichssteuem. 2 §i

zur Bewilligung einer Neichssteuer die mehrern Stimmenhinreichen, ist bereits in dem vorhergehenden (§. 176.) er-örtert worden,

§. 250. ^

Die einzige beständige oder fortdaurende Neichs-steuer, von der wir in Teutschland etwas wissen, ist dieje-nige, welche zum Unterhalt des Aeichskammergerichts be-willigt ist. ' Den Neichshofrath besoldet der Kaiser allein,die Unterhaltung des Reichskammergerichts haben aber dieReichsstände übernommen. Indessen geschah dies doch nichtgleich Anfangs bey der Errichtung desselben, sondern erstnachher, da man sah, daß sonst das Gericht zum Unglückund zur Schande von Teutschland wieder in sein vorigesNichts zurückfallen würde. Das Gericht hatte von denSporteln unterhalten werden sollen, allein diese giengenlangsam ein, und so gerieth es bald in Stillstand, Alsdie Stände Bedenken fanden, die Unterhaltung zu überneh-men, eiferte K. Maximilian I. darüber sehr; es wäre ebenso viel, sagte er, als wenn man einen großen Bau mit vie,ler Mühe aufgeführt hätte, und nun die Kosten sparen woll-te, das Dach darauf zu setzen. Der Kaiser erbot sich nach-gehends die Kosten selbst zu übernehmen; aber jetzt entschlos-sen sich die Neichsstände, sey es nun aus Schaam, oderaus Furcht, daß alsdann das Gericht zu abhängig von demKaiser werden möchte, selbst zur Unterhaltung, wenigstensauf eine Zeitlang. Es wurde ein Anschlag gemacht, wieviel ein jeder Stand dazu beytragen sollte, und dabep ist esnachgehends geblieben, vhnerachtet zwischen durch auch man-che andre Projekte, als die Errichtung eines besondcmReichszolls, Überlassung der Annaten und einer Präbende,eine Indensteuer u. s. w. in Vorschlag kamen, auch eim-