Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
248
Einzelbild herunterladen
 

L4§ 6. B. Bon den allgem. Regier. Rechten.

Indessen hat doch der Kaiser, als Kaiser, noch einigeEinkünfte aus dem Reiche zu ziehen, die man in ordemiichrund außerordentliche eintheilen kann. Zu den ordentlichengehören i) die noch übrig gebliebenen UrSar - Steuerneiniger Reichsstädte. Die ganze Summe soll abernur 10,784 Gulden zr Kreuzer betragen« 2) Der jährlicheOpferpfennig der Frankfurter und Wormser Ju,den. Von erstem ;ooo und von letztem ivo Gulden jähr-lich. In altern Zeiten mußte ein jeder Jude dem Kaiserjährlich einen Goldgulden zahlen.

Zu den außerordentlichen und zufälligen Ein-künften gehört 1) das gewöhnliche Geschenk derKrönungsstadt Frankfurt. Es ist willkührlich undbesteht gewöhnlich in einigem Silbergeschirr und einigen ioobis tausend Ducaten. 2) Verschiedene Oo»- nach

der kaiserlichen Krönung. So erhielt Carl VlI. 100,002Gulden von den Neichsgräflichen Collegien, doch geschiehtdies nicht nach jeder Krönung. Auch die Neichsprälatenund die Neichsritterschaft pflegen gewöhnlich ein Geschenk,erster« von 8 bis 10,000 Gulden, letztere von z bis 402,Ducaten zu machen. Die Juden zu Frankfurt machenebenfalls dem Kaiser bey seinem Regierungsantritt ein Ge-schenk von einem silbernen Becher und 2 bis zoo Ducaten.z) Dis Loskaufung der Huldigung einer jedenReichsstadt (§. ;2.) Die Summe, welche dafür bezahltwerden muß, ist unbestimmt. 4) Die Charitativ-Sub-sidien der-Reichsrikterschaft während eines Reichs«kriegs, welche man beynahe auf eine halbe Million Gut«dm schätzen kann. ;) Die Lehn - Anfälle, das heißt«wenn Reichslehne sowohl der unmittelbaren Neichsritter,als andre unbedeutende heimsallen, so pflegt dafür, wenn