Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
241
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7. C. Bon dem Rechte des Fiscus.

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weil sonst in der That der Lehnsherr selbst dadurch gestraft wer-ben würde ? DisseFrage führte darauf, wie es mit den Allodial,gütern in einem solchen Fall zu halten sei) ? Der Kaiser behaup-tete, baß ihm alle und jede Confiscaüonen, sie seyen auch gele-gen, wo sie immer wollen, als ihm einig und allein gebüh-rend und zuständig, je und allzeit und noch , für sich und zuseiner eignen Disposition Vorbehalten bleiben müßten-, unddiese Behauptung setzte er glücklich gegen einzelne Neichs-stände durch *). Doch nun säumten die Kurfürsten nicht,dm Römischen König Ferdinand III. sogleich in seinerWahlcapitulation (r6z6.) zu verpflichten, daß er indemFall, wenn die Vasallen der Stände, wegen des Verbre-chens der beleidigten Majestät, ihre Lehen verwirkt hätten,oder verwirken würden, die Stände selbst nach ihrer Will-kühr darüber schalten und walten lassen, keineswegs aberdieselben weder zu dem kaiserlichen Fiscus einziehen, nochdem Lehnsherrn die vorigen, oder andre Vasallen aufdrin-gen wolle **). Sobald also ein Neichsständischer Vasallrin Majestätsverbrechen begeht, und deshalb seiner Lehenfür verlustig erklärt wird, so fallen dieselben dem Lehnsherrnanheim, und diesem kann der Kaiser weder den vorigen,noch einen andern Vasallen aufdringsn, folglich kann auchnicht einmal die nachherige kaiserliche Begnadigung des Ver«brechers die Wirkung haben» daß derselbe sein verwirktesLehyr wieder erhält.

*) Man s. den Vergleich zwischen K. Ferdinand II. unddem Hochstift Würzburg vom I. iSzo. wegen der von deinKaiser Majestätsoerbrechen halber confisrirten WürzburgischenActiv-Lehen; in Lünigs Lorp. sur. keuä. Th. i. S« i;8L»Wahlcapit. Art. 2l. j.-s — 4.

Zweiter Band, 2 t,