6. B. Von den allgem. Regier. Rechten.'
' Auf gleiche Weise wußte auch ferner der römische Königversprechen, die wegen beleidigter Majestät, oder andererBergehungen jetzt oder künftig verwirkten Allodialgüter, denmit den Rechten des Fiscus belehnten, oder in dem herge-brachten Besitze derselben befindlichen Kurfürsten, Fürstenund Ständen, unter deren Bothmaßigkeit sie liegen, kei-neswegs zu entziehen, sondern die Landesobrigkeiten mitConfiicirung derselben verfahren zu lassen. Freylich ist hiernur die Rede von solchen Neichsständen, welche mit denRechten des Fiscus belehnt find, oder dieselben hergebrachthaben, und eben so redet auch der Osnabr. Friede*) nur von, nicht aber conülcunäi der Reichsstädte,
mithin möchte es scheinen, daß das Recht des Fiscus nichteinem jeden Neichsstande zustehr. Allein es wird wohl keinReichsstand seyn, der nicht dies Recht hergebracht hätte,und da auch der westphälische Friede nicht blos einigen, son-dern allen Reichsstädten dergleichen Gerechtsame zuschreibt,ja sogar heutiges Tages der Reichshofrath zwar nicht derReichsritterschaft, als ein Corpus betrachtet, wohl aberLen einzelnen Mitgliedern derselben das Recht des Fiscuszugesteht **), so hat es wohl keinen Zweifel , daß allen und
») Art. 8. f. 4. Vcrgl. Car. ttenr. 6 er - / ei- xrozr. äs mrsK 5 ci civitrrum imxerii. Nardurx, 1780.
Friedr. Aug. Huch vom Rechte des Fiscus des unmit-telbaren deutschen Reichsadels; in Siebe ukecs jurist. Maga-zin, Bd. i. Nr. XM. Daß der Reichshofrath der Reichsritter-^chaft in corpore das Recht des Fiscus nicht gestatte, ergiebt sichaus einem Conoluso desselben in Sachen des Ritterorts Ortenauconrra Baaden , worin es heißt : Uebrigens werde ihr, Rcichs-ritterschaft, daß sie sich bey der Besitzergreifung dieses reichsun-raittelbaren Guts ein ganz unerfindliches -'«-//er beygc-legt, und aus diesem irrigen Grundsatz sich des Besitzes zumAheil auch im Namen ihres Rittercorporis angemaßt habe,