242 6. B. Von den allgem. Regier. Rechten.
ertheilten. Man kann leicht denken, daß man diese nichtwird haben außer Uebung kommen lassen.
§. 247.
Inältern Zeiten glaubte man, daß nur der Kaiser einenFiscus haben könne, und so lange unsre teutschen Reichs-stände noch nicht Regenten waren, hatte dies auch wohlkeinen Zweifel. Aber nun erhielten sie Landeshoheit undnun hätten auch sie billig einen Fiscus haben sollen , alleindaran dachte man lange nicht — vielleicht, weil in demRömischen Rechte, das damals als die vorzüglichste Quelleunsers teutschen Staatsrechls galt, nur von einem kaiser-lichen Fiscus die Rede war. Sollte also ein Mittelbarervon dem Kaiser an Geld gestraft, oder sein Vermögen, et-wa wegen eines begangenen Majestätsverbrechens, oderweil er in die Acht erklärt war, confiscirt werden, so maaß-te sich dieses der kaiserliche Fiscus an. So lange Fälle die-ser Art nur einzeln vorkamen, und etwa die Nerchsständemit den confiscirten Gütern ihrer Unterkhanen von dein Kai-ser wieder belehnt wurden, hatte man kein Arg daraus.Mancher Neichsstand war auch wohl von dem Kaiser mitdem Recht des Fiscus beliehen, oder hatte sich selbst in denBesitz dieses Rechts gesetzt.
Endlich aber giengen den Kurfürsten während des breys-sigjährigen Kriegs die Augen auf. Mit dem Kurfürsten vonder Pfalz und einigen andern Reichsständen waren zugleichderen Anhänger,in die Acht erklärt. Unter diesen gab esViele, welche Lehen von Reichsständen hatten, und so ent'stand deshalb die Frage, ob dergleichen Lehen, wenn dieVasallen derselben für verlustig erklärt würden, nicht viel-mehr dem Lehnsherrn, als dem Kaiser heimfallen müßten,
weil