7- C- Von Sem Rechte des Fiscus. 2Z9
ist — ein Unterthan seines sämmtlichen Vermögens fürverlustig erklärt werden. Aber wer soll nun diese Gelder,dieses verfallene Vermögen haben? Es dem Richter zuüberlassen, würde in mehr als einer Rücksicht gefährlichseyn. Dann möchte nicht nur Mancher eine Strafe er-leiden, der etwa blos einen Verweis verdient, sondern esmöchte auch öfters ein Verbrechen mit Geld gebüßt werdenkönnen, das billig schärfer bestraft werden sollte. Den Vor-theil muß also ein dritter haben, und wer könnte dieser drit-te anders seyn, als der Regent, der für die Besoldung derRäche und Beamte sorgen muß? Es ist dazu eine eigneKasse bestimmt, in welche außer den Strafgeldern auch nochandre Gefälle fließen, welche der Regent von einzelnen Un-terthanen und deren Vermögen in bestimmten Fällen, zuerheben, befugt ist *). Diese Kasse heißt der Fiscus,und.ist daher wohl von andern Landes-oder Landesfürstli-chen Kassen zu unterscheiden, die Befugniß selbst aber, istunter dem Necht des Fiscus zu verstehen.
Um nun für die Gerechtsame des Fiscus gehörig zu sor-gen, und dessen Einkünfte zu verwalten, kann der Regenteigne Fiscalbcamte ernennen und diesen die Sorge für denFiscus übertragen. — Nicht selten bekommt der Fiscusdeshalb Streitigkeiten, soll er in diesem mehr als sein Geg-ner begünstigt werden? Die ältern römischen Gesetze warenso billig, diese Frage zu verneinen. Er sollte nicht mehrereRechte haben, als jeder Privatmann. In der Folge be-günstigten indessen die Kaiser ihren Fiscus immer mehr,indem sie ihm nach und nach verschiedene wichtige Vorrechte
Schnauberts Anfangsgründe des Staatsrechts der ge-lammten Reichslande. §, zoü.