2Z8 6. B. Von den allgem. Regier. Rechten.
zu Wolfegg-Waldsee im Z. 1778. zu einer zweyjähri-gen Gefangenschaft veruttheilt. Zu allen diesen Vorfällenhat das Reich geschwiegen *), und so möchte wohl dasselbedadurch zu« erkennen gegeben haben, daß es nicht glaube,der Kaiser habe hiedurch gesetzwidrig gehandelt.
Desto häufiger kommen übrigens Geldstrafen vor.Es ergeht kein Mandat, in welchem nicht bey einer Pönvon 5. io. bis zwanzig Mark tätigen Goldes **) etwas ge-boten wird. Aber freylich fehlt es mehrentheils an der Voll-ziehung, und was hilft alsdann alles drohen?
Siebentes Capitel.
Von
dem kaiserlichen und landesherrlichen Rechte desFiscus.
§. 246.
Es können also auch Geldstrafen verhängt und eingetrie-den, ja es kann sogar in gewissen Fällen— so äußerst hart die-ses auch für die unschuldigen Nachkommen und Verwandten
*) Es trug zwar Kurbraunschweig bey Abfassung derWahlcap. Kc Leopold II. darauf au, den Worten des ft 4.Art. 1. auf irgend eine andre Weise entsetzen, noch bcyzufugen:weder «Leert« n 0 ch »'Hecte. Allein dies Monitum gierig nichtdurch. Trier und Colln glaubten, daß diese Worte zur Ver-eitelung der in gewissen Fallen nothigcn rechtlichen Oberstrichtcr-lichen Erkenntniß angeführt werden konnten, mithin sey derText beyzubehalten.
") Eine Mark Goldes beträgt §6 Thlr., eine Mark Silbers Lhlr.