6. B. Von den allgem. Regier. Rechten.
halten hat, dem er jedoch , genau genommen, nicht dient,seines Dienstes entlassen werden könne.
Ganz anders ist jedoch die Frage zu beurtheile», obein Staatsdiener seine Entlassung vom Dienst fordern, undob der Fürst ihm dieselbe auf sein Begehren verweigern kön-ne? Hat er sich nicht auf Lebenszeit ausdrücklich ver-pflichtet, so kann ihm der begehrte Abschied nicht füglichverweigert werden. Zwar scheint dieser Fall mit dem vor-hin angeführten auf ein und denselben Grundsätzen zu be-ruhen, allein es tritt doch ein großer Unterschied zwischenbeyden ein. Für den Staat hat eö bey weitem nicht einenso großen.Nachtheil, wenn einer seiner Diener seine Ent-lassung begehrt, als für den Diener selbst, wenn diesemsein Abschied ertheilt wird. Jener kann ungleich eher eintaugliches Subject'zu der erledigten Stelle wieder erhalten,als dieser einen andern gleich guten Dienst. — Wer wirdsich nicht scheuen einen verabschiedeten Diener wieder inDient zu nehmen? Ein solcher Mann muß oft ein Bettlerrverdn.
Alles was bisher von dem Recht der höchsten GewaltSsentliche Aemter, Titel und Rang zu erthsilen, gesagt ist,gilt auch in Teutschland sowohl überhaupt, als in den ein,zelnen besonder« Staaten dieses Reichs. Ein jeder Lan,deshert hak das Recht Cibil-, Militäio- und Hof-Chargenzu ertheilen, jedoch versteht es stch, daß er dabey auch die,jenigen Pflichten beobachten muß, von denen in dem vori-gen Paragraph geredet worden ist. Handelt er dagegen,läßt er sich einen Diensthandel zu Schulden kommen undfruchten Vorstellungen der Unkerthanen und Landständr nichts,