5. C. V. k>. Recht Aemter u. Würden zu erlheilen. 197
so können diese sich an die höchsten Reichsgerichte wenden*).Eben so finden auch willkührlich ihrer Dienste EntlasseneSchutz und Hülfe bey dem höchsten Neichsrichter. Zuwei-len sind noch in den Landesgrundgesetzen besondre Vestim»mungen in Ansehung des Rechts öffentliche Aemter zu be-setzen gemacht, z. Ä. daß keine Ausländer zu diesen,oder jenen Stellen genommen werden sollen; ingleichen kei-ne, die von einer andern Religion find, als der herrschen-den Landesreligion, oder daß die Mitglieder einiger Collr-gien, besonders Zustizcollegien, zum Theik von der Land»schaft dem Fürsten präsentirt werden ;c.
Der Kaiser hat ebenfalls das Recht Aemter und Wür-den zu ertheilen; aber freylich hat er als Kaiser nur wenigStellen zu besetzen. So unzählbar die Aemter in den Lan-den oft sind, so lassen sich doch diejenigen, welche der Kai-ser zu besetzen hat, sehr leicht verzeichnen. Dahin gehörendie Hofämter, wiewohl diese, streng genommen, nicht ein-mal mit in das Verzeichniß kommen sollten; ferner bestellter den Reichshofrath, den Kammerrichter, die bcydcn Prä,sidenten des Neichskammergerichts, und einen Assessor, denPrincipal- und Concommissarius auf Reichs- und Depu,tationstagen nebst den übrigen zu^der kaiserlichen Commis-sion gehörigen Personen, die kaiserlichen Minister in den
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*) Ob auch, wenn der Fürst alle etwas bedeutende Bedie-nungen nur mir Ad! ichen, oder ein katholischer Regenteines evau-gelischen Landes, mit katholische» Aus-ländern besetzt? — Vom letzten: Fall sehe man die schöneVorstellung der protestantischen Landstande im Hochstift Hildes-Heim , vom März 177z. in Schlozers Staatsanzeigen, Heft7i. S. 26Ü. f.