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2 (1797)
Entstehung
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195
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5-C. Vi d. Recht Äemter u. Würden zueiltheilen. 19Z

es sich aber mit den Civilbeamren. Hat ein solcher Mannnicht ausdrücklich seinen Dienst bis auf Widerruf, oder be-stimmte Zeit erhalten, und ist in seiner Bestallung keineAufkündigung *) stipulirt, so ist zu vermutheil, daß ihmder Dienst auf Lebenszeit übertragen worden sey. Diese' Grundsätze haben in Tsutschland auch sowohl die höchstenReichs-, als die höchsten Landesgerichte größtentheils ange-nommen **), und es ist der natürlichen Billigkeit Und dennatürlichen Rechten gemäß, daß ein Beamter» der sich ei», nein Dienste gewidmet und sich die dazu erforderlichenKenntnisse mit schweren Kosten, oft mir Aufopferung seinesganzen Vermögens erworben hat, nicht willkürlich nachder Laune des Fürsten, von dem er zwar seinen Dienst ew

vvrgangige gehörige Untersuchung durch erfolgtes Crkekutnißentlassen werden soll. Dieses gegebene königliche Wort wald intI. 1794. gegen die Capitains von Bülow und von M eklen-bürg gebrochen. S.des Hrn. v. Meklcnburg im Hannöver-schm Dienst erlittene Behandlung. Rostock u. Leipzig 1794.

Wie aber, wenn ein Fremder, der in auswärtigen Drn>sten steht, vocirk, in seiner Vocation aber kein Wort von Auf-kündigung gesagt wird, hingegen in seiner Bestallung die ererst, wenn er die auswärtigen Dienste verlassen hat, — also oh-ne Brod ist, — erkält/ die Clausel eingeschaktet ist, daß SevRegent sich eine halbjährige Aufkündigung Vorbehalte?

Man s. Schlozcrs Staätsaitzeigett, Heft 29. Nr. i.s»4. u. 4. Vergl. Lta/«c«i-6 6s publicis oibeiis gbsgue iulta ceuls,siusgue IsAgii cognirions nou gukersnäis. Qoettinzae, und ,!) ä-berli 11 über die Rechtssache des Hrii. Hofrichters, auch Land-und Schatz-Rath von Berlepsch. Jur Beherzigung für alle> teutsche Staatsdicner und Landstande, vorzüglich die Kurbraun-fchweigischen. Berlin 1797. in 8 «

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