Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
194
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r§4 6. B. Don Len allgem. Regier. Rechten.

nicht bestimmt. Es kann daher dasselbe nur nach Grundsätzendes allgemeinen Staalsrechts und der Politik be-stimmt werden*). Unter mehrern wichtigen hier einschlagemden Fragen kommt in Teutschland keine häufiger vor, als die:Ob der Regent die Staatsdiener willkührlich ihrer Dienste ent-lassen könne?— Von Absetzung, oder Entlassung nachvorhergegangener rechtlicher Untersuchung und erfolgtemSpruch Rechtens, im Fall der Beamte pflichtwidrig handelt,ist also nicht die Rede, und eben so wenig von Hofdienern, in-dem dies« nicht sowohl in dem Dienste des Staats, als in dmpersönlichen Diensten des Fürsten stehen, folglich diesersie auch eben so verabschieden kann, als ein jeder Bürgersein Hausgesinde verabschiedet. Die Flags ist vielmehr nurvon sogenannten Civil bedienten, denn ohnerachtet auch iitAnsehung der Militairbedienten gleiche Gründe «intre«ten, so ist doch das willknhrliche Verabschieden der Officierseinmal durch den Gebrauch so geheiligt **), daß es gewißkeinem Officier einfallen wird, zu fragen, ob ihn denn auchder Fürst wohl verabschieden könne? Ganz anders verhält

ron R e i ch s h o f k a th e n, kann aber analogisch auf alle Justiz-bediente angewandt werden. isdi-imet äe remorione Lsn-

klirniorum ImpLe. sulicar. all illulir. locurn tVrk. 24. s. 10. Lepik.llaelsr. novilll l-ipsise 1791. Vergl. den Versuch über dieFrage: Ob ein 'Herr seinen verpflichteten Beam-ten ohne Ursache seiner Dienste entsetzen kbnue.Regensb. I 79 l. 8. LNd äe muneribue pudlicis justiliaS

liiceräocidus sbsgue iulta crute non aukerenZis. bipliae 1794.

Dies ist kürzlich sehr gründlich geschehen von dem Hrn.G. K. u. Prof, Seufsert in Würzburg in einer lescnswcr-then Abhandlung, die den Titel bat: von dem Verhältnisse dcSStaats und der Diener des Staats gegen einander, im rechtli-chen und politischen Verstände. Würzburg 179;.

Anders ist es jedoch in dem Hannoverschen, woselbst nachLen Kriegs-Artikeln Art. a»8. kein Officier seiner Dienste ohne