A. C. D. d. Recht Aemter u. Würden zu erthei'sen. t9Z
Der Staaksbediente nimmt mehr oder weniger Theilan der öffentlichen Verwaltung des Staats. Auch er muß,so viel in seinen Kräften steht, nach seiner Lage für bas Wohldes Staats sorgen; er muß wachen, wenn der Bürger ru-hig schlafen kann." Was ist daher in aller Rücksicht billiger,als daß ihm dagegen auch ein gewisser bürgerlicherVorzug vor seinen Mitbürgern zugestanden wird. Abernicht ein jeder Staatsbedienter nimmt gleichen Antheilan der Staatsverwaltung, folglich ist es auch bissig, daßder eine einen größeren Vorzug genießt, als der andre.Niemand kan» den Grad dcrTheilnahme besser beurtheilen,als der Regent selbst, mithin steht auch nur diesem das Rechtzu, den Grad des Vorzugs zu bestimmen, den der Dienerdes Staats haben soll; mit andern Worten; Nur der Fürstkann Rangordnungen machen. Zweifelhafter ist eshingegen, nach der Natur der Sache, ob der Fürst aucheinem Bürger, der keine öffentliche Staatsbedienung beklei»det, Titel und Rang verleihen könne? Da jedoch einBürger sich auch ohne alle Bedienung um den Staat sehrverdient machen kann, mithin in dieser Hinsicht ihm eben-falls ein Vorzug vor andern billig gebührt, so ist es wohlgewiß, daß der Regent auch Titel und Rang ohne ein Anikverleihen kann. Käuflich sollten indessen auch Titel,Räng u. s. w. nicht seyn. Der Schade ist nicht blos dessen,der diese Waare zu theuer kaust.
Staatsdisner hat es gegeben, seitdem es Staaten giebk,aber das Verhältniß des Staats und der Dienet desselbengegeneinander ist durch positive Gesetze wenig*), oder
Blos in Ansehung der Iu stizbcdiente ist dies in dekWahlcapitulakion Art XXlV. §. iv. das Gesetz redet zwar mitZweiter Band- N