i88 6. B. Von den allgcm. Negier. Rechten.
sich das kaiserliche Recht der Privilegien zu den Reservatendes Kaisers, und er kann dasselbe ausüben, wofern nichtausdrückliche Einschränkungen deshalb in den Neichsgesctzsngemacht sind, oder einige in der Natur der Sache liegen,wenn er gleich kein Gesetz allein für sich machen kann *).Eben so hat nun auch ein Landesregent, der Landstände zurSeite hat, in Ansehung dieses Rechts freyere Hände, alsin Ansehung der gesetzgebenden Gewalt.
Indessen kann man doch nicht sagen, daß durchaus undin allen Fällen die Concurrenz der Stände bey Ectheilungder Privilegien ausgeschlossen sey. Es kommt vielmehr da-bey auf die Beschaffenheit des Rechts an, bas durch dasPrivilegium verliehen werden soll. So kann z. B-, wennvon Seiten der Landschaft eine gewisse Steuer bewilligt ist,welche in die landschaftliche Lasse fließt, der Fürst für sichkeine Befreyung von dieser Steuer ertheilen.
Da übrigens bas Recht der Privilegien aus der demRegenten allein zustehsnden gesetzgebenden Gewalt abzulei-ten ist, so kann dasselbe auch Niemand anders, als der Re-gent, oder wer dazu vom Regenten ausdrücklich oder still-schweigend die Besugniß erhalten hat, ausüben. Hierausfolgt also, daß nach allgemeinen Grundsätzen kein Magistrateiner Stadt, und kein Edelmann Privilegien verleihen kann,denn beyde sind ja selbst Nnterthanen des Regenten, undwie könnte ein Unterthan dem andern ein Privilegium er-
H denn die kaiserliche Gewalt ist allgemein, und erstreckt sichauf alles, was nicht durch Verträge, oder Herkommen, Ana-logie, oder die Natur der Sache eingeschränkt ist. Nirgend istaber das Recht des Kaisers Privilegien zu ertönten, im all-gemeinen an die Einwilligung der Reichsstande gebunden.