Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
189
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4. C. Von Privilegien.

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cheilen, oder eine Privatperson die andre von der Verbind-lichkeit der Gesetze befreyen? Indessen ist es cinerley, obder Regent eine Handlung selbst ausübt, oder durch andreausüben laßt. Hat er also einem Magistrat, oder einemadlichen Gerichte die Befugniß dazu ertheilt, so ist es et-was anders, und daß dies sowohl ausdrücklich, als still-schweigend geschehen könne, har keinen Zweifel. Auch hie-bey ist die ehmalige Autonomie des Adels und der Städte,ingleichen der Umstand, daß unsere Vorfahren kein allge-meines Staatsrecht kannten, nicht aus den Augen zu setzen.

Fünftes Capitel.

Von

dem Rechte öffentliche Aemter zu bestellen, Titelzu ertheilen und Rang zu bestimmen.

§. rzr.

Äer Regent ist verpflichtet für die Wohlfahrt des Staatszu sorgen. Aber der Geschäfte sind zu viel, als daß er siealle selbst besorgen könnte. Es müssen daher andre Bürgerdiese Geschäfte unter der Direktion des Regenten verwalten,und solchergestalt dem Staate dienen. Hiezu ist ein jederverpflichtet, aber freylich würde der Staat übel fahre»,wenn die Bürger der Reihe nach den Dienst leisten soll-ten. Nicht einmal unter dem Thore kann ein jeder alsSchildwache Dienste thun, indem wenigstens ein starkerMann, der zugleich den Gebrauch seiner Sinne hat, dazuerfordert wird. Mehrentheils aber werden zu den Diensten