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4- C. Von Privilegien. ,
Nebrigens versteht es sich wohl von selbst, daß die Ein»schränkungen, welche jetzt in der kaiserlichen Wahlcapimla,tion und andern Gesetzen in Ansehung des kaiserlichen Rechtsder Privilegien enthalten sind, nicht auf die ehmalser-theilten Privilegien des Kaisers angewendet werden können,denn Gesetze wirken nicht rückwärts. Die Gültigkeit einesalten kaiserlichen. Privilegiums ist daher nicht nach dem,was jetzt in dieser Materie Rechtens ist, sondern nach dem,was damals, wie dasselbe «rtheilt wurde, Rechtens war,zu beurtheilen. Moser hat daher ganz recht, wenn ersagt*): „Hat die Geschichte der Ncichsgesetze (und desNeichsheekommens) jemalen einen Nutzen, und verdient siejemalen bemerkt zu werden, so ist es besonders auch beydieser Materie der Privilegien, weil gar oft alles daraufankommt: Ob und wie ferne dieser oder jener Kaiser in An-sehung der Privilegien überhaupt, oder gewisser Gattun-gen davon insbesondere, gebundene. Hände gehabt habe,oder nicht?"
§. 2zr.
Noch ist die Frage zu erörtern übrig: Ob und in wirfern bey Ercheiluug der Privilegien die Einwilligung derStände erforderlich sey? In Rücksicht auf den Kaiser istsie zwar schon in dem vorhergehenden Paragraph beant-wortet, aber nicht in Rücksicht auf die Landesregente».
So viel ist gewiß, daß das Recht der Privilegiennicht völlig nach den Grundsätzen und Einschränkungen,welche von der gesetzgebenden Gewalt überhaupt gelten,beurtheilt werden kann- Daher gehört auch an und für
im Tr, von den kgiserl. Regier. Rechten. S. 504.