186 6. B. Von den allgem. Regier. Rechten.
legii nicht hinderlich zu seyn. Pütter scheint dagegen derMeynung zu seyn*), daß es lediglich von dem Landes-herr» abhange, ob er die Ausübung des kaiserlichen Pri-vilegii in seinen» Lande gestatten wolle. Nach meiner Us-brrzeugung gehen beyde in ihren Behauptungen zu weit.Denn so hat es, z. D. wohl keinen Zweifel, daß ein gültigertheiltes kaiserliches Moratorium durch ganzTeutsch-land in allen einzelnen Neichslanden anerkannt werdenmüsse. Das Veyspiel von Conceffion zu Anlegung einerLotterie für ganz Teutschland möchte ich nicht anführen,weil der Kaiser dergleichen Privilegien zu ertheilen nichthergebracht hat. Ich glaube daher, daß man eigen Unter-schied machen müsse, ob das erhaltene Privilegium in dasLandespolice ytvesen einschlage, oder nicht. Zn jenemFall hängt cs von dem Ermessen- des Landesregenten ab,ob er den Gebrauch des Privilegiums in seinem Lande ge,statten will, im letztem hingegen kann er die Anerkennungnicht verweigern. Ausdrücklich ist zwar dieser Unterschiednicht in den Neichsgesetzen enthalten, allein er scheint nurthrils in dem Herkommen, theils selbst gewissermaßen indem Art. 7. §. z. und 4. der kaiserlichen Wahlcapitulatio»zu liegen. Man sieht aus allen, daß die kaiserlichen Pri,vilegien in Policeysachen die wenigst begünftigften sind, undwird gleich durch die Worte des §.4. zu ertheilen nichthergebrachte dem Kaiser das Recht die hergebrach-ten zu ertheilen, nicht galiz benommen, so ist doch nocham Ende beygesetzt, daß der Kaiser die etwa bereits er,theilten nicht erneuern solle, welches ebenfalls eine Ein'schränkung anzeigt.
') Sowohl in den /«M. /«>-. §. r;c>. als in den B ey-
trägen Nt. xill.