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2 (1797)
Entstehung
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185
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4. C. Von Privilegien.

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Was hiernächst die Kraft und Wirkung betrifft, welchekiu vom Kaiser rechtmäßig ertheiltes Privilegium hat,so hat es in Ansehung der den Unmittelbaren er-theilten Privilegien keinen Zweifel, daß dieselben allgemeingültig sind. Desto zweifelhafter hingegen ist die Sache,wenn dieMede ist vpn Privilegien, welche Mittelbaren

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ercheilt worden sind. Daß Mittelbare die ihnen ertheiltsnkaiserlichen Privilegien dem Landesherrn vorlegen müssen,wenn sie von denselben Gebrauch machen wollen, hat zwarebenfalls keinen Zweifel. Aber ist diese Vorlegung einebloße Are von Insinuation, oder gebührt dem Landes-regenten eine Cognition darüber? Zn so fern kannauch ein? Art von Cognition dem Fürsten oder der Obrig-keit nicht bestritten werden, als zu untersuchen ist, ob auchdas Privilegium rechtmäßig ertheilt worden; ob es nichterschlichen sey, oder der Kaiser dabey die Vorschriften derNeichsgrundgesctze aus den Augen gesetzt habe. Wieaber, wenn keins von beyden der Fall ist? Muß alsdanndie Landesregierung dasselbe anerkennen, und die Ausübungdesselben in dem Lande gestatten? Dies ist eben disgroße und wichtige Frage, welche von unfern vorzüglichstenStaatsrechtslehrern so verschieden beantwortet wird. M o-ser sagt *): die kaiserlichen Privilegien gelten durch dasganze Reich, und, wenn sie übrigens Reichs - ConftitutionS-mäßig sind, so ist jedermann schuldig, nach Beschaffen-heit derselben, das darin enthaltene zu thun, oder zu lassen,oder doch hem Privilegirtsn an dem Gebrauch des Privft

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Im teutschen Stciatsrccht Th. 4. S. 297. und im Tr,von den kaiserl. Regier. Rechten und Pflichten S. z;?. f. i-z.