i84 6. B. Von den allgem. Regier. Rechten.
und ehe derselbe darüber vernommen worden ist, hicbcvovtub 6t olrreptitie erhaltene kaiserliche Privilegien für nullund nichtig erklärt, mithin möchte cs scheinen, daß derglei-chen Privilegien von dem Kaiser überall nicht ertheilt wer-den könnten. Allein, wenn man nicht einen Widerspruchdieser bepden Stellen annehmen will, so muß man die Er-klärung dergestalt machen: der Kaiser muß behutsam beyErtheilung solcher Privilegien zu Werke gehen, welche indie Rechte eines dritten eingreifen; er muß diesen drittenzuvor mit seinen Einwendungen dagegen hören , und dar-auf, wenn sie gegründet sind, achten. Ist der dritte garnicht gehört, und ist das Privilegium durch falsche Vor-stellungen erschlichen worden, so soll dasselbe null und nich-tig seyn, und wieder cassirt werden.
Endlich giebt es auch verschiedene Falle, in welchenzwar die Ertheilung der Privilegien selbst von dem Kaisergeschieht, wo er doch aber nicht das Privilegium ertheilenkann, wofern nicht vorher die Kurfürsten, auch wohl andrebenachbarte, oder dabey interessirte Neichsstände darin ge-willigt haben. Dahin gehören die Zoll-, Münz - und Sta-pelprivilegien, wovon in der Folge besonders gehandelt wer-den wird. In den Reichsgesetzen selbst ist kein Fall weiterenthalten, daß die Einwilligung des gesamten Reichs zu ei-nem kaiserlichen Privilegio erforderlich wäre, als daß derKaiser keine Steuerprivilegien, wodurch ein Stand desReichs entweder ganz oder zum Theil von der Verbindlich-keit Reichösteuern zu entrichten, befreyet wird, ohne Ein-willigung der gesammren RrichWnde ertheilen soll *).
') Wahlcap. Art. §. §.