Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
180
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rza 6. B. Von den allgem. Regier. Rechten.

weißt, daß ihm an und für sich das Recht der Privilegiennicht streitig gemacht werden könne. ,

Der Kaiser kann nun aber Privilegien ertheilen, ent-weder, an unmittelbare Stände und Glieder des Reichs,oder an Mittelbare. Denn wenn gleich diese sich vonihren Landesherrn privilegiren lassen können, so treten dochr) öfters Gründe ein, welche es nochwendig und nützlichmachen, sich entweder ein kaiserliches Privilegium geben,oder vom Kaiser das erhaltene landesherrliche Privilegiumbestätigen zu lassen. Dies ist alsdann der Fall, wenn dasPrivilegium auch ausserhalb Landes im ganzen Reiche Krafthaben soll. Ferner kann auch 2) nur der Kaiser an Mit-telbare solche Privilegien ertheilen, welche einen Gegenstandbetreffen, der in die kaiserlichen Reservate, welche nur vomKaiser allein ausgeübt werden können, einschlägt.

Indessen ist das kaiserliche Recht der Privilegien sehrbeschränkt. Denn so darf er 1) nach ausdrücklicher Vor-schrift der Wahlcapitulation seit 16;8. keine Privilegien er-kheilen, welche unmittelbar den reichssiändischen Rechten zu-wider sind, und den Hoheitsrechten eines Neichsstands Ä'n-*trag thun *). Dies ist jedoch, wie Moser in seinen An-merkungen zur Wahlcapitulation Josephs II. bemerkt, nichtvon solchen Privilegien zu verstehen, durch, welche einemReichsstand, oder den seinigcn nur in der Folge ein Vor-theil entzogen, oder einiger Schade zugefügt wird. Sokönnte, wie zum wenigsten das Haus Oesterreich behauptetund den Beweis unter K. Joseph II. mehrmals gegebenhat, ein Landesherr dm Nachdruck eines Buchs Privileg»

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I Wahlcapit. Art. 1. j. Vergl. auch Art- 1;. §. s. rmbArt. 22. j.