4- C. Von Privilegien.
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Zuzwischen finden jedoch einige Einschränkungen' in An-sehung des landesherrlichen Rechts Privilegien zu ertheilenstatt» Denn so kann er
1 i) keine Privilegien ertheilen, welche den ausdrücklich^ verbietenden oder gebietenden Reichs - oder Kreisgesetzen zu-
^ wider wären. Es kann daher z. B. der Fürst keine Mo, --
nsp 0 lien ertheilen, weil in den Neichsgesetzen ausdrücklichenthalten ist, daß der Alleinhandel, als dem gemeinen We-sen schädlich und nachtheilig > durchaus nicht geduldet werdensolle *). Eben so wenig könnte ein Neichsstand in denjeni-gen Kreisen, in welchen die Lottos ausdrücklich verbotenfind, ein Privilegium zu Anlegung eines Lottos ertheilen.
2) Darf über einen solchen Gegenstand, der aus,
! schließlich zu den kaiserliche» Reservaten gehört, und garnicht in der landesherrlichen Gewalt begriffen ist, kein lan-desherrliches Privilegium erlheilt werden. Münz- und! Zollprivilegien können also nicht von den Reichsständen ih-^ ren Unterlhanen verliehen werden.
, §. rza.
So wie. ein jeder Neichsstand in seinem Lande Privile,gien ertheilen kann, so kann der Kaiser selbige im Reicheertheilen. Zwar finden fich dieserhalb verschiedene Ein-schränkungen in den Reichsgrundgesetzen; so soll z. B. derKaiser keine von seinen Vorfahre» zu ertheilen nicht herge-< brachte Privilegien, welche in die Gerechtsame der Reichs-i stände eingreiftn, verleihen, aber eben diese Restriktion bes, " ' ' M -
R. Pol. Ordn. von 1577. Tit. 18. Reichsschluß vom iS,Äct. iü68. Man s.' das Repertorium des t. Staats-i 2 und Lehnrcchts Th. Z. Art. Monopolien j, 6 .