Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
181
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4. C. Von Privilegien.

ren. Erthellt also der Kaiser ein Druckvrivileglum, so würdedadurch ein Eingriff in die Hoheitsrechte eines Neichssiandsgeschehen, weil nun derselbe kein Privilegium zum Nachdruckgeben könnte. Das Haus Oesterreich behauptet zwar, daß,wenn gleich ein kaiserliches Privilegium wider den Nach-druck gegeben wäre, auch ein österreichisches Privilegium fürdenselben gegeben werden könnte. Ich zweifle indessen, daßes dies aus dem Grunde behauptet hat, weil durch kaiserlichePrivilegien deg Hoheitsrechten der Nsichsständs kein Eintraggeschehen dürfe, indem theils dfr Kaiser dadurch zehnfachverliehren würde, was der Erzherzog von Oesterreich gewön-ne, theils aber ich mich bey einem Vorfall dieser Art gele»sen zu haben erinnere, daß der Kaiser versprach, den Pri-vilegirten bey seinem erhaltenen Druckprivilegio in allenausserösterreich ischen Landen kräftigst zu schützen *).

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H Der nun verstorbene Hofrath Groß in Erlangen hatterin kaiserliches Druckprivilegium über seine Erla »gischeRealzcirung. Da von dieser Zeitung iss dem Oesterreichssschen tausend nud mehrere Epemplarien abaesctzt wurden, so ver-fiel in Wien ein spcculirendcr Kopf darauf, sie nachzndrncken-Um sicher zu gehen, erbat und erhielt er vom Kaiser Joseph ll.als Erzherzog von Oesterreich ein Privilegium' dazu. Als devHofr. Groß sich darüber beschwerte, und es nicht undeutlich zuverstehen gab, daß alsdenn noch in mehrern Landern der Nach-druck seiner Zeitung vcrstattet, und das kaiserliche Druckprivile-gium nicht geachtet werden würde, blieb es zwar bey der einmalgefaßten Entschließung, allein er erhielt doch das obangcführteVersprechen. Unbegreiflich ist es mir freylich, wie der Kaiserdas an einem andern Reichsstand Unrecht finden könne, was erin Ansehung seiner selbst, als Stand des Reichs nicht Unrechtfand. Indessen beneide ick mich gern, daß andre es vielleicht'desto begreiflicher finden können. Uebrigens ist auch dieser Vor-fall ein Belag zu der bereits gemachten Bemerkung, daß das