Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
178
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178 6. B. Von den allgem. Regler. Rechten»

§. 229.

Daß ein jeder teukscher Reichsstand Privilegien in sei,mm Lande ercheilen könne, versteht sich von selbst, weitdieses Recht ein Ausfluß der ihm vermöge der Landeshoheitzustehenden gesetzgebenden Gewalt ist. Allein eben so ver-steht es sich auch von selbst, ,daß seine Privilegien nur in-nerhalb des Landes Wirkung haben können, weil der Fürstnur seinen, aber nicht fremde» Unterthanen eine Verbind-lichkeit auflegen kann, oder mit andern Worten, sein Willenur für seine Unterthanen Gesetz ist.

Die Regel ist also, daß ein jeder Landesherr zwar Pri,vilegirn geben könne, daß aber diese nur innerhalb seinesLandes Kraft und Wirkung haben. Von dieser Regel schsi,nen zwar die Moratorien eine Ausnahme zu machen,weil diese, wenn der Verschuldete auswärtige Gläubigerhat, auch ausserhalb Landes Kraft zu haben scheinen. Al-lein, wenn man die Sache genauer betrachtet, so ist diesnicht der Fall, denn es ist hier nicht sowohl die Rede vonAuflegung einer Verbindlichkeit, als nur von Aufhebung,oder vielmehr Aufschiebung der Verbindlichkeit eines Unter-tanen. Der Fürst, welcher einem seiner Unterthanen einMoratorium ertheilt, befreit denselben auf einige Zeit reuder Verbindlichkeit seine Schulden z» bezahlen. Die Lau»Lesgerichte müssen diese Befreiung anerkennen und befolgen.Klagt also bey diesen der auswärtige Gläubiger, so mußer von ihnen mit seiner Klage abgewiesen werben, sobaldLer Schuldner sich auf das erhaltene Moratorium bezieht.Kann hingegen ausserhalb Landes gegen den Privilegirtmgeklagt werden, so hilft ihm das von seinem Landesherr»erhaltene Moratorium nichts *).

*) Das weitere davon soll bepm f. z.64. angeführt werden.