Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
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177
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4. C. Von Privilegien.

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Dieses Recht ist daher als ein Ausfluß der gesetzgebenden Ge-walt zu betrachten, und daraus folgt, daß nur der Ne»gent die Desugniß dazu habe, ferner daß es gleichfallsnicht an einen besonder!» Gegenstand gebunden sey und daßdie verbindliche Kraft desselben, so wie beym Gesetze, indem erklärten Willen des Regenten liege. Za in Ansehungder übrigen UnterthaNen ist das Privilegium gelviffermaßenals Gesetz zu betrachten, weil sie, sobald sie gehörig davonbenachrichtigt sind, den Privilegirten nicht in der Ausübungdes erhaltenen Vorrechts stöhren dürfen, vielmehr dieses an»erkennen müssen.

Von den mancherley Gattungen der Privilegien hier znhandeln, würde nicht zweckmäßig seyn. Nur dies ist zu er-wähnen, daß wosern, ein Privilegium nicht ausdrücklichauf Widerruf *) ertheilt, oder aber selbiges auf eine uner»laubte Weise, durch falsche Vorstellungen erschlichen wor-den, oder endlich dasselbe den Rechten eines dritten zuwirder ist, das ertheilte Privilegium nicht wieder vom Regen-ten aufgehoben werden könne, es mag übrigens aus bloßerGnade für umsonst, oder gegen Erlegung einer gewissenSumme errheilt worden seyn. Treten aber ja solche Um-stände ein, welche die Wiederaufhebung des verliehenen Pri-vilegiums nvchwendig machen, so ist der Regent dem bishekPrivilegirten zu einer Entschädigung verbunden.

an sich erlaubten Handlung nur größere Autorität beygelegt,S. den von dem Hrn. von Florencourt chearbeiteten Arti-kel Privilegium in dem vierten Bande des Repertori-ums desStaats-und Lehn rechts.

H Ist das Privilegium auf eine gewisse bestimmte Zeit cr-thcilt, so hört es von selbst eigentlich auf, »venu diese Zeit ver-strichen ist.

Zweiter Band, M