Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
176
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176 6. R. Von den allgem. Regier. Rechten.

Gesetze sind sie hingegen nur auf die vorhin angegebeneArt gebunden.

Viertes Capitel.

Bon

Privilegien.

§. 2-8.

^er Regent ist nicht an die Gesetze gebunden. Dies hatauch den Sinn, daß er Ausnahmen von den in seinemLande geltenden Gesetzen entweder nur für einen oder auchmehrere künftige Fälle machen *) und für einzelne der höch-sten Gewalt-unterworfene Personen etwas bestimmen kann,das nach der allgemeinen Verfassung des Staats sonst nichtstatt haben würde. Mit andern Worten, daß er das Rechthat sowohl Dispensationen, als Privilegien**) zu ertheilen.

Dieses

6 ) Dies ist jedoch unter der ß. 22;. bemerkte» Einschränkungzu verstehen.

"*) Dispensationen machen nur in einzelnen Fällen Ausnah-me von der Regel, Privilegien gehen aber auf mehrere zukünf,tige Fälle von einerlei) Gattung. Feiner ist schon der Unter-schied zwischen Privilegium und Conceffio», weshalb auch bcy-de öfters im gemeinen Leben verwechselt oder für einerlei) ge-nommen werben. Allein genau genommen ist das Recht Cou-cession zu ertheilen ein Ausfluß des Rechts der höchsten Ober-aufsicht, das Recht der Privilegien hingegen hat seine Quellein der gesetzgebenden Gewalt. Durch die Concession wird auchkeine Ausnahme von dem Gesetz gemacht, sondern einer schon