176 6. R. Von den allgem. Regier. Rechten.
Gesetze sind sie hingegen nur auf die vorhin angegebeneArt gebunden.
Viertes Capitel.
Bon
Privilegien.
§. 2-8.
^er Regent ist nicht an die Gesetze gebunden. Dies hatauch den Sinn, daß er Ausnahmen von den in seinemLande geltenden Gesetzen entweder nur für einen oder auchmehrere künftige Fälle machen *) und für einzelne der höch-sten Gewalt-unterworfene Personen etwas bestimmen kann,das nach der allgemeinen Verfassung des Staats sonst nichtstatt haben würde. Mit andern Worten, daß er das Rechthat sowohl Dispensationen, als Privilegien**) zu ertheilen.
Dieses
6 ) Dies ist jedoch unter der ß. 22;. bemerkte» Einschränkungzu verstehen.
"*) Dispensationen machen nur in einzelnen Fällen Ausnah-me von der Regel, Privilegien gehen aber auf mehrere zukünf,tige Fälle von einerlei) Gattung. — Feiner ist schon der Unter-schied zwischen Privilegium und Conceffio», weshalb auch bcy-de öfters im gemeinen Leben verwechselt oder für einerlei) ge-nommen werben. Allein genau genommen ist das Recht Cou-cession zu ertheilen ein Ausfluß des Rechts der höchsten Ober-aufsicht, das Recht der Privilegien hingegen hat seine Quellein der gesetzgebenden Gewalt. Durch die Concession wird auchkeine Ausnahme von dem Gesetz gemacht, sondern einer schon