Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
173
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Z. C. Von der gesetzgebenden Gewalt. 17z

Die Frage bleibt also nur noch in Betreff der bloßenReichsprivatgesetze. Hier kommt es zuförüerst darauf an,ob diese eine salvatorische Clausel enthalten odernicht.Ist jenes der Fall, so sind dadurch selbst die bereits beste-henden Gesetze aufrecht erhalten. Es hat aber auch demHerkommen nach nicht den mindesten Zweifel, daß alsdannauch noch etwas anders durch besondere Landesgefthe ver-ordnet werden kann. Den besten Beweis hievon geben dievielen in neuern Zeiten verfaßten Criminal-Ordnungen,ohncrachtet wir eine Rcichscriminal-Ordnung haben, welchejedoch jene Clausel enthält.

Ist nun aber einem Reichsgssctze ein solcher Vorbehaltnicht beygefügt, so kommt cs darauf an, ob dasselbe eindurchaus gebietendes oder verbietendes Gesetz scy, odernicht? Im erstem Fall kann durchaus dasselbe nicht durchein besonderes Landesgesetz außer Kraft gesetzt und das Ge-gentheil dessen, was es.enthalt, festgesetzt werden, wohl aberim letztem. OS übrigens das Reichsgesetz ein durchaus ge-bietendes oder verbietendes, oder aber nur, wie man cs imletzter» Fall nennt, ein hypothetisches sey, laßt sich ambesten aus dem Inhalt und der Absicht desselben ersehen.

Eben dieses gilt auch von den Schlüssen oder Gesetzeneinzelner Collegien oder Körper des Reichs. Hat ein Kreisz. B. durch einen Kreisschluß verordnet, daß im ganzenKreise keine Lottos geduldet, und auch nicht in fremde Lot-tos eingesetzt werden soll, so kann kein zum Kreise gehöri-ger Reichsstand in seinem Lande oder Gebiete das Gegen-theil davon gestatten.

Daß übrigens, im Fall kein Reichs- oder Kreisgesetzüber einön Gegenstand vorhanden ist, der Landesherr völligfreye Hände habe, und daß er auch nach Belieben dm frem«