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2 (1797)
Entstehung
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172
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172 6 . B. Von den allgem. Regier. Rechten.

doch auch in diesem Punct andrer Meinung *), und glau-ben, daß, wenn ein NeichSarundgesetz zum Vortheil derLandesherrn, oder der Landsrände und Unterthanen errichtetworden sey, alsdann dasselbe durch beyderseitige Einwilli-gung abgeändert werden könne. .Man berust sich deshalbaus den Osirabr. Frieden Art. V. §. zi. iugleichen denI. R. A. § 180. und man könnte diesen noch mehrereBsyspiele, besonders auch seit 1790. aus der kaiserlichenWahlcapitulativn den §. 6. des neunzchnlen Artikels bcysü-gen. Zllleiu nicht zu gedenken, daß hier mehr eine Ent-sagung eines einmal erlangten Rechts vorhan-den seyn würde, so ist ja auch nicht alles, waö ineinem Reichsgrundgesetze enthalten ist, Neichsgrundgesrtz**),Der Art. V. §. zi. des O. F. paßt nicht, weil in demsel-ben ausdrücklich den Reichsständsn gestattet ist, etwas an-ders als in dem Paragraph verordnet ist, mit Einwilligungihrer Unterthanen festzusetzen ***). Der tz. 1 zo. des R.A. kann gleichfalls nicht zum Beweise dienen, weil in dem-selben die Rede davon ist, daß die Unterthanen ihren Lan-desherrn zu Erhaltung und Besetzung der nöthigen Festun-gen mit hässlichen Beytrag an die Hand gehen solle««. DiesGesetz ist rein Neichsgrundgesctz, sondern ein bloßes Reichs«gesttz für die Grundverfassung der Länder. Daß diese voneinem jeden Landesregenten mit Einwilligung sei-ner Unterthanen abgeäuserr werden könne», ist gewiß.

ch A. B. Hr. Prof. Glück in seinem Commcntar über dieHellfcldischcu Paiidccten. Th- 1. S., 161.

"ch Vlan s. im ersten Thcüc

*") Daselbst heißt cs ncmlich: Lr llsec oinnis kemxer er udigueobll'- vemur eausque, äonee äs reiixione clirilliML vel univsrlsü-rer, r-ct rnkc»- rmmräraro- /i-täiros in«t,n> co»/e-!/» -i/r-

tk> crrt convenrum.