Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
174
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174 6. B. Von den allgem. Regier. Rechten.

den recipirten Rechten durch eigne Landesgesetze derogirenkönne, hat nicht den mindesten Zweifel.

Nach dieser Voraussetzung laßt sich nun die Stufenfolgeder Gesetze, welche der Richter bey seinen Entscheidungenstets vor Augen.haben muß, sehr leicht bestimmen. Obenan stehen die absolut gebietenden oder verbietenden Re-chS-gesetze. - Dann folgen Kreisgesetze dieser Art, hierauf Lan,desgesetze, nach diesen hypothetische Neichsgesetze und end-lich die gemeinen fremden Rechte.

§. re6.

Was bisher von dem Verhältniß der Reichsgesetze zu denLandesgesetzen gesagt ist, gilt in seiner Art auch von demVerhältniß der Landcsgesetze zu den Statuten, oder denGewohnheiten freyer Familien, der Gemeinden und Städte.

Willk ü h r sagt man bricht Landrecht, das heißt diebesondern Gewohnheiten und Statuten geben die erste Normbey Entscheidung der Streitigkeiten ab, und haben alsonoch den Vorzug vor den Landesgesetzen. Allein dies ist , '

nur in so fern richtig; als kein absolut gebietendes oder ver- !bietendes Landesgesetz vorhanden ist.

Sollen übrigens die Statuten der Städte und Gemein-heiten gesetzliche Kraft haben, und bey vorkommenden Strei-tigkeiten nicht sowohl der Mitglieder der Gemeinheit selbst,als dieser mit andern nicht dazu gehörende», zur Entschei,dungsguelle dienen, so wird heutiges Tags in den mehr- !sten Ländern dazu eine landesherrliche Bestätigung erfor-dert. Doch kann die Genehmigung auch stillschweigend ge- !schehen, und sie ist in dem Fall für stillschweigend ertheilt !zu halten, wenn etwa eine Gesellschaft ihre Statuten dem 'Landesherrn vorlegt, und dieser sodann die Geselljchaft für ^ >-eine politisch erlaubte erklärt. i -