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2 (1797)
Entstehung
Seite
171
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z §. Von der gesetzgebenden Gewalt. 171

machen, und gewisse Puncke entweder ausdrücklich oderstillschweigend ftstzusetzen, wonach künftig ein jeder sich zurichten hatte. So entstanden Statuten oder Gewohnheiteneinzelner Familien, einzelner Gemeinheiten, der Städte, jaoft ganzer Länder, und daher rührt es, daß die Privat-rechte in den verschiedenen teutschen Territorien, ja oft inden verschiedenen Distrikten ein und desselben Landes so ver-schieden sind. In einigen Gegenden des Landes ist es z. V.üblich, daß der jüngste Sohu. de» Hof erhält, und seineGeschwister abfindet; in andern bekoinmt ihn der ältesteSohn; noch in andern entscheidet vielleicht das Loos.

Noch jetzt werden von Neichswege» nur selten übersolche Dinge, welche das Innere der Familien, Städte,Dörfer oder Länder betreffen, allgemeine Neichsgesehe ge-macht. Mehrentheils pflegt es nur alsdann zu geschehen,wenn etwas in einzelnen Ländern nicht füglich durchgesetztwerden kann, wofern es nicht auf eben die Art durch ganzDeutschland so gehalten wird. Indessen fehlt es doch nichtganz an Neichsgesetzen jener Art, nur enthalten sie öfterseine sogenannte salvatorische Clausel, d. h. daß da-durch den besonder» Gewohnheiten und Statuten nicht de-rogirt werden solle.

§. 225.

Welche Gesetze haben denn nun aber in einer Collisionden Vorzug? die Reichs-oder Landesgesetze? Hier istPräliminairfrage, ob ein Neichsstand ln seinem Lande ei-ivas den gemeinen Neichsgesetzen zuwider verordnen könne?Von Neichsgrundgesetzen ist hier nicht die Rede, denn inAnsehung dieser versteht es sich von selbst, haß ihnen zuwftder kein Neichsstand etwas verfügen könne, Einige sinh je-