170 6. B. Von den allgem. Regier. Rechten.
Auch die Reichsstädte haben unstreitig das Recht neueGesetze und Verordnungen zu erlassen, nur kommt es aufdie Verfassung der Stadt selbst an, ob der Magistrat hiezufür sich allein befugt sey- oder ob, ingleichen in welcherMaße und auf welche Art die Bürgerschaft, ober deren Re,Präsentanten dabey concurriren. In älttrn Zeiten ließensich öfters die Reichsstädte zu Errichtung neuer Gesetze vomKaiser Concession ertheilen, oder wenigstens ihre Gesetzevom Kaiser bestätigen. Allein von beydcn ist heutiges Ta- ^ges nicht mehr die Frage, und cs hat keinen Zweifel, daß jdie Reichsstädte eben so gut, als andre Reichsstände, ver-möge der ihnen zustehenden Landeshoheit Gesetze und Ver-ordnungen machen können, ohne dazu einer kaiserlichen Con-cession oder Bestätigung zu bedürfen.
Indessen kann doch selbst die Gesetzgebung so wohl inden Reichsstädten, als in den Territorien ein Gegenstandder kaiserlichen Negierung in dem Fall werden, wenn dar-über Streit zwischen dem Magistrat und der Bürgerschaft,oder dem Fürsten und seinen Landständen entsteht. !
Außer der gesetzgebenden Gewalt des Kaisers und derStände hat sich noch bis auf den heutigen Tag bey Reichs-ständischen und andern adlichen Familien, ingleichen beyStädten und ganzen Gemeinheiten das Recht ihre eignen
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Statuten zu machen, und dadurch ihre Privatrechte undVerbindlichkeit n zu bestimmen, erhalten. In ältern Zeiten .wurden nur sehr selten sowohl Reichs - als Landesgesetze ge- ;macht, wodurch dis Privatrcchte bestimmt worden wären. j
Man hielt dies für Eingriffe in die natürliche Freyheil ei- !
neö jeden. Hier blieb also Freyheit eigne Einrichtungen zu
§- 224.