z. C. Von der gtzsetzgebrnden Gewalt. I§9
der Laiidesgesctze zu concurriren *). Indessen findet dochdiese Concurrenz nur bey den all gemeinen LandeSgesctzen,welche in die Gerechtsame kcr Landstande und Unterthansneingreifen, statt, hingegen nicht bey Ncscripten und Verfü-gungen, welche an einzelne Personen erlassen**), oder nichtsowohl vermöge der gesetzgebenden Gewalt, als eines an-dern Hoheiisrechts getroffen werden. Ueberhaupt hat einLandesherr, wenn er gleich Landstände hat, sich in diesemPunct freyere Hände zn verschaffen gewußt, als der Kaiser.Um so weniger hat es daher Zweifel, daß der Landesregentbloß in seinem Namen die Gesetze erläßt, wenn gleich dieLandstände dabey concurrirt haben, doch pflegt mehrentheilsdieser oder der vorgängigen Communication mit der Land-schaft, auch wohl des Raths oder der Einwilligung dersel-ben zugleich in der Verordnung Erwähnung zu geschehen.
Da ferner auch ein jeder Fürst für die Beobachtungder Gesetze in seinem Lande zu sorgen hat, so kann auch ereinseitig die Gesetze erneuern und deren Beobachtung vonneuen cinschärfen. Aufheben, verändern oder authentischerklären, kann aber auch er nicht die mit Bewilligung derLandstände gegebenen Gesetze, wenn es gleich am Ende derVerordnung heissen sollte: daß der Landesherr sich undseinen Nachfolgern in der Regierung ausdrücklich Vorbe-halte, selbige nach Belieben zu mehren, zu mindern, zuändern, auch ganz oder zum Theil wieder aufzuheben ***).
L 5
H S. oben §. i?8.
Doch müssen sie nicht von,-er Art seyn, daß dqdurch'.dieGerechtsame -er Landstände und Untcrthancn verletzt werden.
) Moser von derLandesbohest in Regierungssachcn. S.