r§8 6. B. Von den allgem. Negier. Rechten. .
ehrbaren Ländischen Ordnungen, Statuten und Gewöhn,
Heiken der Fürstenthümer, Herrschaften und Gerichten--
zu richten. Was bedurfte es nun weiter für Zweifel, daßNeichsstände berechtigt wären Statuten zu machen, unddaß ihre Gesetze nichts andets waren, als Statuten. DieseMeinung, erhielt sich lange Zeit. Noch in dem jüngstenN. A. wird das Kammcrgericht §. 105. angewiesen, „beyAdministration der heilsamen Justiz sowohl die Statutenund Gewohnheiten, als die Neichsabschiede und gemeinenRechte vor Augen zu haben. Offenbar werden auch hierunter Statuten die bcsondern Landesgesctze verstanden.
Nicht immer ist indessen der Name einer Sache gleich-gültig. Waren die Landesordnungen und Gesetze nur Sta-tuten, so bedurften sie zu ihrer Gültigkeit einer kaiserlichenBestätigung, Wirklich nahm man die Sache Anfangs aufdiesen Fuß und es finden sich noch aus dem sechszehntenJahrhundert Beispiele, daß die kaiserliche Bestätigung dervon dem Lanbesherrn publicirten Ordnungen gesucht undertheilt worden ist.
Endlich besann man sich jedoch,eines bessern. Die Lan-deshoheit begreift alle Rechte, welche nach Grundsätzen desallgemeinen Staacsrechts der höchsten Gewalt nur immerzustehen, wofern sie nicht ausdrücklich davon ausgenommensind. Nirgends findet sich aber eine solche Ausnahme inAnsehung der gesetzgebenden Gewalt/ folglich ist auch diesemit in der Landeshoheit der teutschen Reichsstände begrif-fen, und ein jeder Landesherr macht Gesetze in seinemLande, ohne dazu irgend einer kaiserlichen Concession oderBestätigung zu bedürfen.
Wo jedoch Landständs sind, und wo diese noch in eini,gern Ansehen stehen, da pflegen dieselben bey der Abfassung