z. C. Bon der gesetzgebenden Gewalt. 167
Beynahe hätte indessen im I. 1790. der Kaiser durcheine bloße Versetzung der in der angeführten Stelle derWahlcapitulakio» enthaltenen Worte, das Recht der Er-neuerung verlohren. Kur brau» schweig trug nemlichdarauf an, das Wort erneuern, da, wo es stünde, aus-zulassen , und die Stelle so zu fassen: desgleichen auchandreGcsetze — mit C 0 nsens Kurfürste nch F ü r,stenund Stände, wie cs des Reichs Gelegenheitjederzeit erfordert, erneuern und bessern, kei-neswegs aber ohne-Dewilligungäudern.
Wäre diese vvrgeschlagene Fassung beliebt worden, so würdeein ganz andrer Sinn herausgekommen und es unläugbargewesen sei)U, daß der Kaiser auch bey der Erneuerung derGesetze an die Einwilligung der Neichssiände gebunden gewe-sen seyn würde. Mein man beschloß durch Mehrheit derStimmen die bisherige Fassung beyz »behalten *).
H. ch-z.
In den einzelnen Reichslanden steht die gesetzgebendeGewalt einem jeden Regenten zu. Dies hat an und fürsich keinen Zweifel, nur wußten die ältern Publicisten nicht,aus welchem Grunde dem Landesherrn dieses Recht gebühre.Anfangs glaubte man, daß sie dazu vermöge der hohenGerichtsbarkeit, womit sie vom Kaiser belehnt wären, be-fugt wären. Bald besann man sich indessen eines andernund glaubte, daß sie ein Recht Statuten zu machen hätten.In der Kammergerichlsordnung Th. 1. Tlt. 57. wurdenKammcrrichter und Beyfitzer angewiesen, nach des Reichsgemeinen Rechten und Abschieden und nach redlichen und
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