Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
166
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i66 6. B. Von den allgem. Regier. Rechten.

ligung der Kurfürsten, Fürsten und Stände gebunden.Die einzige Einschränkung, welche in Betreff der Erneue-rung in dieser Stelle der Wahlcapituiation gemacht wordenist, ist, daß die Gesetze, welche erneuert werden sollen, nichtdem Neligions- und Westphälischen Frieden zuwider scyndürfen. J>, der That enthält auch die Erneuerung einesGesetzes keine neue Gesetzgebung, es wäre dann, daß dieveränderte Verfassung die Anwendung des ältern Gesetzesnicht mehr verstattete, daß da^ Gegentheil vielmehr durchein rechtmäßiges Neichsherkommen festgesetzt/ und daß alsodas ältere Neichsgesetz durch ei» jüngeres Herkommen auf«gehoben worden wäre. Denn daß durch ein rechtmäßigesNeichsherkommen ein älteres Gesetz aufgehoben werden kön-ne, liegt theils in der Natur der Sache, theils in dem un-mittelbar vorhergehenden Paragraphen der kaiserlichemWahlcapitulation*), worin dem Neichsherkommen seit 1790.ausdrücklich eine derogatorische Kraft zugestanden wird.Dies ist also die zweyte Einschränkung in Betreff der Er-neuerung , mithin würde in einem solchen Falle die Erneue-rung eines ältern Gesetzes durch ein einseitiges kaiserlichesEdikt unerlaubt seyn. Zst hingegen von Aufrechkhaltungeines Gesetzes, von Rettung desselben gegen einschleichendenMißbrauch die Rede, so ist der Kaiser als Bewahrer derGesetze allerdings befugt, ja sogar verpflichtet, die einmalMit reichstägigex Bewilligung abgefaßten Gesetze in beson-dern Edikten zu erneuern, auf ihre Beobachtung zu drin»gen und selbige von neuen einzuschärfen.

Daselbst heißt esmcmlich:was bey vorigen Reichstagenpder Reichsdeputationen verabschiedet und geschloffen, und durchdie nachfolgende» Reichsconstitutionen oder das rechtin äeßige Reichsherkommen nicht wieder aufgehobenworden,