Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
165
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z. C. Von der gesetzgebenden Gewalt. 165

Zuweilen wird auch wohl ein Neichsstand von der Verbind-lichkeit, das kaiserliche Edict zu publi'ciren, dispensier. Sosind in den chnialigen Reichskciegen mit Frankreich dieHansestädte von der Publikation der kaiserlichen Man-date, wodurch der Handel mit Frankreich verboten wurde,durch besondrc kaiserliche Vergünstigungen befreyer worden,und alsdann hat das Mandat für die Bürger und Unter,thane» keine Wirkung.

Uebrigens enisteht bey dieser Materie noch die Frage:Ob der Kaiser die vorhandenen Gesetze wohl ohne weiterevvrgängige Bewilligung des Reichstags erneuern könne?Auch dieser Punct ist in der kaiserlichen Wahlcapitulatio»berührt; allein so wie die Worte der Wahlcapitulation lau,len, kann man dem Kaiser dies Recht nicht bestreiten * *),denn er ist sogar verpflichtet, nicht nur die Reichsgesetze auf,recht zu erhalten, sondern ste auch zu erneuern. Zn Ansehungdieses Punkts wird er nicht, wie in Ansehung der Besse-rung und Aenderung der Gesetze an die vorgängige Einwil-

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(konigl. Regierung des Herzogthums Bremen) den 6. Scpt.r. I. sammt der Ladung für confiscirt erklärten HawburgischenSchiff» betreffend. Hamburg 179;. toi.

*) Es wird nbthig seyn, hier die eignen Worte des Gesetzesvollständig anzuführen. Nachdem der Kaiser iu der Wahl,capit. Art. 2. §. auf die Beobachtung und Erhaltung der,Aeichsgesetze verpflichtet ist, beißt es ss. 4.Desgleichen auchandere des heiligen Reichs Ordnungen und Gesetze, so viel dem ^obgedachtcn im I. zu Augsburg errichtete» Reichsabschie-de und mehr erwähnten Friedensschlüsse nicht zuwider sind, er,

«cuc r » , und dieselben mit Conseils Kurfürsten, Fürsten undStande, wie cs des Reichs Gelegenheit jederzeit erfordert, bestfern, keineswegs aber ohne Kurfürsten, Fürsten und Ständeauf Reichstägcn gleichmäßig vergehende Bewilligung ändern.