6. B. Von den allgem. Regier. Rechten
Nsichsgesctze wodurch die Unterthanen der Neichsstände ver-bunden werden sollen, müssen diesen daher durch ihre Lan-desherrschast oder Obrigkeit bekannt gemacht werden. Zwarliegt die verbindliche Kraft nicht in dem gewöhnlich ange-
sondern vielmehr in dem vereinigten Willen des Kaisers und
des Reichs, und es ist daher jener in den Landesherrlichen ,
den, wofern sie nicht durch die Landesobrigkcit den Unter- >thanen publicirt sind. f
Unterlaßt ein Neichssiand diese Publikation/ so kann .derselbe darüber zur Verantwortung gezogen, und auch wohldeshalb nach Beschaffenheit der Umstände gestraft werden, ihingegen begeht dessen Unterthan keine gesetzwidrige strafba- !re Handlung , wenn er dem ergangenen, aber ihm noch ^nicht publicirten Verbote entgegen handelt *). !
riete Vorfall, da ein Hamburger Kaufmann ein Schiff mit Korn , >beladen nach Frankreich absendei, wollte, dieses aber nachgehenLs !zu Stade aufgebracht ist, beurthcilen. Noch war das kaiser- >liche Mandat, wodurch die Ausfuhr des Korns nach Frankreich l 'verboten wurde, in Hamburg nicht publicirt, folglich hatte Last jselbe auch für die Hamburger Kaufleute keine Kraft und Wir- / Hkung, und folglich konnte auch der Kaufmann, welcher das sSchiff befrachtete, deshalb mit der Confiscation der Ladung 'rechtlich nicht gestraft werden. Die königliche und kurfürstli-che Regierung zu Stade hat daher auch nur krafthaben-den bcsoi! dcrn allerhöchsten landesherrlichen Be-fehls die Confiscation der Ladung erkannt. S. das von dem 'Prof. Büsch zu Hamburg verfaßte Gutachten, die Ladung desam, ;o. Marz d. I. auf der Elbe von dem Stader Zollschiffe an-üchaltciicn und durch Unheil der konigl. Bremischen.Regierung
hängten besonderem Befehle des Landesherren, sich nach dem skaiserlichen Befehle in allen Stücken gebührend zu achten, i
Pnblicationen angehängte Befehl im Grunde etwas über- ^flüssiges. Aber dergleichen können doch keine Wirkung ha« ! .
H Hieraus laßt sich unter andern der, ohnlängft sich creig- l