z. C. Von der gesetzgebenden Gewalt. 16z
ren Glieder des Reichs, ingleichen die Reichsgerichte undUnterthanen der Reichsstände zu verbinden, denn wenngleich, das Reichsgesetz durch die Diktatur promulgirt ist,so ist es doch dadurch nicht ihnen, sondern nurdenNeichs-standen bekannt gemacht. Cs wird also hiezu noch ein an»drer Actus erfordert, und dieser besteht darin», daß dasEdikt, Mandat rc. durch besondere kaiserliche Nescripte denReichsgerichten, der Reiche ritterschaft und andern unmittel»baren Reichsgliedern, ingleichen den KceisausschreibendenFürsten mitgetheilt, und jenen darin geboten wird, sichnach dem Inhalt des Edikts zu richten, diese aber erinnertwerden, die Edikte ihren Kreisnncständen anderweit mitzu-theilen, oamir diese sie in ihren Landen und Gebieten ih»ren Uukerrhauen zu ihrer Nachachtung bekannt machen kön-nen. Die kaiserliche Wahlcapitulation und die Neichsab-schiede werden den bcpden höchsten Reichsgerichten durchKur Mainz insinuirt, von dem Kaiser wird ihnen aber dieBeobachtung derselben besonders anbefohlen. Der Neichs-hofralh erhält ein Original, das Reichskammergericht abereine vidimirte Abschrift. Eben so ekhält auch ein jeder Kur-fürst ein Original der Wahlcapitulation, den übrigen Neichs-ständen wird sie aber nicht aus eine legale Art bekannt ge-macht. Billig sollte dies auf dem Reichstage durch dieDiktatur geschehen. Es geschieht aber nicht, wahrscheinlich,weil daraus nur Gelegenheit zu Protestationen und Strei-tigkeiten der übrigen Reichsstände entstehen würde. Ein je-der Neichsstand läßt übrigens auf die in feinem Lande ge-wöhnliche Art, das erhaltene kaiserliche Edikt bekanntmachen.
Erst alsdann, wenn das Gesetz auf gehörige undförmlicheArt promulgirt ist, hat dasselbe verbindliche Kraft.
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