Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
93
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Z. C. Sub. der Reichslande. AZ

§. 20;.

Ist nun eine Klage der Unterthcmen gegen ihre Landes«obrigkcit, oder umgekehrt dieser gegen jene bey den Neichs»gerichten verhandelt und entschieden, > so bient die Enlschek»düng in künftigen Fällen für das Land, das sie betrifft,zur Norm, und man kann, wenn man will, sie als eineArt von besonder» Grundgesetzen des Landes betrachten.Freylich paßt hier der Begriff von Grundgesetzen nicht ganz,denn sie haben ihr Daseyn keinem ausdrücklichen Vertrag zuverdanken, sondern es liegt vielmehr die verbindliche Kraftindem erklärten Willen des Obern, allein es muß dieserWille den Rechten gemäß seyn, und es tritt doch das andreCriterion eines Grundgesetzes, daß nemlich dadurch ein Punktder öffentlichen Verfassung des Landes und das Verhältnißder Unterthanen zum Regenten bestimmt wird, dabey ein.

Eben so kann die Landeshoheit der Neichsstände und einPunct der Landesverfassung neue Bestimmungen durch kai-serliche Privilegien erhalten, es sey nun, daß die-selben zum Vvrtheil der Unterthanen, oder der Landesherr-schast gereichen*). Hiehergehören vorzüglich die kaiserlichenAppellalionsPrivilegien.

das, was Rechtens ist, sehen? — Aber, wie gieng es zu,daß man nichts davon hörte, daß die gegründeten Beschwerdender Lütticher abgcstellt wurden? Betrachtete man etwa das Land,wie weyland Böhmen, als ein erobertes, und seiner Pri-vilegien und Rechte verlustig gewordenes Land!— Nu» so darfinan sich denn auch.nicht wundern, wenn die Lütticher die Fran-zosen mit offenen Armen empfingen.

Heut zu Tage dürfen zwar keine Privilegia mehr vomKaiser gegeben werden, wodurch die Landeshoheit eingeschränktwird, Wohl aber ehemals. Eben so wenig dürfen aber auch der