A4 5. B. V. d. Negier, der des. reutsch. Staaten überh.
Endlich können auch die in der Landeshoheit begriffenenGerechtsame, durch allgemeine Neichsgesehe * *) sowohleingeschränkt**), als erweitert, ja selbst dadurch Verträgezwischen den Herrn und Unterchanen, wodurch die Landes-hoheit eingeschränkt ist, aufgehoben werden. So unbilligdies scheint und so unbillig und widerrechtlich es in dcrThatseyn würde, wenn man diesen Satz ohne alle Einschrän-kung unh ohne den Satz vor Augen zu habe», daß einejede höchste Gewalt, mithin auch die des Kaisers und Reichs,nur zum allgemeinen Wohl statt finden kann, und nur imäußersten Collistonsfall wohl erworbene Rechte zu kränkenoder aufzuheben befugt sey, verstehen wollte, so richtig ister doch: denn die höchste Gewalt, folglich in TeutschlandKaiser und Reich, ist zu allem berechtigt, was die allge-meine Wohlfahrt erfordert, ja sie kann den Unterthanen, so-bald cs die Erhaltung des Ganzen erfordert, wohlerworbneRechte nehmen, und diese zum Besten des Staats auf-opfern. Es hat daher z. B. keinen Zweifel, daß durch einallgemeines Reichsgeseh die Steuerfreyheit der geistlichenund ritterschaftlichen Güter aufgehoben werden könnte, wennmit Grunde zu befürchten stünde, daß eben über diese Frey-
gleichen Privilegia den vertragsmäßigen Rechten der Untertha,nen zuwider seyn. Einen Beweis bicvon geben die Beschwerdender Meklcnburgischen Landstände über das dem Herzog zugefag-1e krivilsZium äs non sxpsllenäo illimirecum, und das darauferfolgte Reichshofrathsconelusum. S. Mosers Zusätze zum t.St. R. Bd. i. S. 624. f.
*) Man s. darüber 'Moser von der Collifion widriger neue-rer Reichsgesetze mit altern Landes-Compactaten und Privile-gien; in dessen Nebenstunden S. 50s. f.; ingleichen dessenTr. von den teurschem Reichstags,-Geschäften S- 27s. f,
S. Bd. r. S.474.
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