Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
92
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92 5. B. V. d. Regier, der bef. teutsch. Staaten überhl

ihre Bestimmung verweigern, der Kaiser nach vorgängk-ger Beschwerde der Regenten und nach gehörig geschehenerUntersuchung der Sache, die verweigerte Einwilligung er-'ganzen kann *).

Eben so ist es auch gewiß, daß in dem Fall, wenn dieLandesobrigkeit von den Unterthsnen zu irgend einem Schrittmit Gewalt gezwungen seyn sollte, und nur die Furcht sieabhäit, deshalb klagbar zu werden, das kaiserliche oberst-richterliche Amt in voller Maaßs nicht nur Untreren köchne, sondern sogar Untreren müsse **). Der Kaiser ist in derWahlcapitulatisn Art XV. §. 6. verpflichtet: „alle unziem-liche, hässige Verbindnisse, Verstrickungen und Zusammen-thuung der Unkerthanen, wes Standes oder Würden sieseym, ingleichen die Empörung und Aufruhr und ungebühr-liche Gewalt, so gegen die Kurfürsten, Fürsten und Stän-de (die unmittelbare NUchsritterschaft mit begriffen) etwavorgenommen seyn und hinführo vorgenommen werden möch-ten s aufzuheben." Aus diesem Grunde konnte und mußtedaher das NUchskammergericht in der bekannten LütticherSache so verfahren, als es that***), wenn gleich nicht ge-läugnet werden kann, daß es vielleicht im Verfolg des Pro-testes rathsam gewesen seyn möchte, nicht so streng aufdem positiven Recht zu bestehen 1).

*) Pütteos Beyträge Th. i. S. u. f. äs

xorelksce tuyplscoria, Utyots xslks xorettsrls iuäicm-

rise nseollsrir ll?ubinx. 1772. 4.

*) Jedoch tritt hier das ncmlichc ein, was vorhin von demFall gesagt worden, wenn die Unterthanen wegen Mißbrauchder landesherrliche» Gewalt nicht klagen.

***) Meiste von den Vortheilen der Reichsverbindung S. 10z.ch) Doch laßt sich auch hier vieles für das Kammergericht«»führen. Darf ein Gericht mehr auf Politik, als auf