z. §. Subord. der Reichslande.
den landessürstlichen Rechten/ das heißt die Landesobrig-keit muß sich im rechtmäßigen und ruhigen Besitz der-jenigen Gerechtsame befinden, bey der fie sich selbst, oberdurch Assistenz benachbarter Stände manureniren *)will. Ist daher dieser Fall nicht vorhanden, sind die Rech-te vielmehr streitig und ist cs noch zweifelhaft, ob derjenige,der sich widersctzt, Unterthan scy, so ist die Sache im We-ge Rechtens auszumachen, aber nicht eigenmächtig oderfactisch zu verfahren. In der Streitigkeit der Krone Böh-men mit der Familie von Zedtwitz wegen der HerrschaftAsch ist diese Materie sehr zur Sprache gekommen, und ineinem vom Herrn GZ- R. Pütter für die von Zedtwitzgefertigten Gutachten **) sehr schön auseinander gesetzt.
Wenn nun aber gleich ein jeder teutscher Landesregentfeine Unterthanen bey seinen eignen Landesgerichten belan-gen lassen kann, so kann er doch auch gegen dieselben beyden Reichsgerichten Klage führen, und diese können sodanndie widerspenstigen Unterthanen zum schuldigen Gehorsamanhalten.
Doch noch einen größer» Vortheil gewährt die Subor-dination der Landeshoheit dadurch, daß, wenn etwa MAusübung irgend eines Hoheitsrechts die Einwilligung derLandstände und Unterthanen erforderlich ist, diese aber ausunerheblichen Gründen, vielleicht aus bloßem Eigensinn,
*) Auch dieser in der Wahleapitulation gebrauchte Ausdruckzeigt, daß ein ruhiger Besitz erforderlich sei), um von der »er-stattete« Selbstbsilfe. Gebrauch machen zu dürfen.
S. Pütters Rechtsfalle Bd. 2. S. 940. f, Vcrgl. auchüber die angeführte Stelle der Wahlcapit. was Moser in sei-nem Tr. von der Landeshoheit überhaupt Cap, 21. §. ;g. sagt.