§2 A. B. V. d. Regier, der bes. teutsch. Staaten überh.
der Reichsconstitutfoneu *) bey ihren hergebrachten und ha-benden landesfürstlichcn und herrlichen Rechten selbst undmit Assistenz der benachbarten Stände wider ihre Untertha-nen zu manutsniren, und sie zum Gehorsam zu bringen,jedoch andern benachbarten oder sonst interessirten Ständenohne Schaden und NachtheilH Wenn also Unruhen in ei-nem Lande entstehen, wenn Gemeinden sich tsseigern, ihreschuldigen Steuern zu entrichten, so kann der Fürst Sol-daten gegen sie marschiren lassen, und wenn sein Militairselbst nicht stark genug siyn, oder die Soldaten sich weigernsollten, gegen ihre Mitbürger zu fechten, so kann er einenoder mehrere benachbarte Neichsstände ersuchen, ihm Hülfezu schicken, wovon wir erst neuerlich einige Dcpspiele erlebt !haben. Dies ist nicht nur den Rechten, sondern auch derBilligkeit gemäß, denn was wollte dabcy herauskommcn,wenn der Fürst jedesmal erst bey den Reichsgerichten Klageführen müßte, wenn Unruhen in seinem Lande entständen,oder sich die Uuterthanen eine nicht zu rechtfertigende Wider-setzlichkeit zu Schulden kommen ließen, im Fall die Rechte ^des Regenten evident sind. Allein cv iden t und unbestrit-ten müssen diese Rechte seyn, und es muß an und für sichkeinen Zweisei unterworfen seyn, daß derjenige gegen densie eigenmächtig geltend gemacht werben sollen, Unlet-than von dem sey, der sie geltend machen will. Die Wahl-capitulation redet nur von hergebrachten und haben-
H Diese Worte haben unstreitig Bezug auf dem SpeyerschcnR. A. von i;e6. s. 9. u. 10., worin bereits wegen des Aufstands >der Bauern versehen war, wie neuer Empörung zu begegnen, ^mW auf wessen Kosten die Hülfe geschehen solle? Eben dies istin dem Spcycrschcn R. A. von 1929. j. 14. u. rz., und in demAugsburger von 70. u. 71. wiederhohit. In die Wakst
eapituiation wurde obige Stelle zuerst im I. l6z». erttgerückt. ^