z. C. Subord. der Reichölande. Z9
Wo kein Kläger ist, da ist kein Richter, und es ist einefeste Regel, daß die Landesregierung mit ausdrücklicher oderstillschweigender Beystimmung der Unterthanen zu allem be-rechtigt sey, was nicht den vorhandenen Reichsgesehen gra-de zu entgegen ist. Wäre aber dies der Fall, beginge derRegent würkliche Verbrechen, hielte er seine Unterkhanenmit Gewalt ab, ihre Klagen vor das Oberhaupt des Reichsim gehörigen Weg zu bringen, so hat es keinen Zweifel,daß nicht der Fiscal gegen einen solchen, seine Pflichte»so sehr vergessenden, und sich dadurch des Namens einesRegenten so unwürdig machenden Herrn, klagbar werden,und alsdann nach geführtem hinlänglichen Beweis, dasoberstrichterliche Amt eintretsn könne Und müsse. Die Lan-desherrliche Gewalt ist keine despotische. Despotismus mußin Teurschland nicht geduldet werden. —
Die Subordination der Landeshoheit unter Kaiser undReich har indessen nicht blos Vortheile für die Unterthanen,sondern auch für die Regenten und Obrigkeiten selbst. Cshat zwar keinen Zweifel, daß diese ihre Unterthanen, ebenso wie unabhängige Regenten die ihrigen, bew ihren eignenGerichten können belangen lassen, daß sie dieselben zu ihrerSchuldigkeit mit Gewalt anzuhalten befugt sind, und daßsie, wenn ihre Kräfte hiezu zu schwach seyn sollten, sich da-zu der Hülse und des Beystaudes benachbarter Stände zubedienen, berechtigt sind. Es ist dies theils in der Obser-vanz und der Natur der Sache, theils in den Neichsgesetze»ausdrücklich gegründet. Die kaiserliche Wahlcapitulatioirgestattet nemlich Art. 15. Z. 8. den Ständen des Reichs mitEinschluß der Reichsritterschaft, „sich nach der Verordnung
8 ;