Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
88
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' 88 5- B. V. d. Regier, der des. teutfch. Sta'atcn überh. ! '

mehr sie eben dadurch zum Ungehorsam und zu Klagen, de,neu er nach den Gesetzen nicht einmal leichtlich Gehör gebensoll*), anreitzen? Hat er endlich nicht selbst versprochen,durch Ertheilung unzeiliger Processe, Kommissionen, Ne»scripte und dergleichen Uebereilung zu ungebührlichen Ver-bindungen und Aufruhr keinen Anlaß zu geben? (W. C. ^Art. XV. §. 7 .)

. Der Kaiser hat das Recht der höchsten Oberaufsicht imReich, aber die Wirkung dieses Rechts ist sehr eingeschränkt, »und kann sich m den reichsständischen Landen, wegen derheybehaltenen Autonomie, und der so fest begründeten undges tzlich so weit ausgedehnten Landeshoheit, fast gar nicht,wen gstens in der Regel nicht anders, als nach vsrherge-gangener Nsichsberathschlagung, äußern. Es würde» Ein-griffs seyn in die Landeshoheits - und Regierungsrechte, wel»che nach der Wahlcapitularion verboten sind.

Die Oberlchnsherrlichkcit ycS Kaisers kann ihm ebenfallskein Recht geben, sich in die innern Regierungsangelegen-heiten zu mischen, denn unter keinerley Vor wank,also auch nicht unter dem Vorwand'der Oberlehnsherrlich-keit, sollen Eingriffe in die Landeshoheit wider die Neichs-gesctze gestaltet seyn. Auch ist der Lehnmann kein Unter-than. Bis endlich die Sache ch weit kommt, daß der Rumeines ganzen Landes zu besorgen steht, ist sie gewiß schonlange klagbar geworden, und das obersirichterliche Amt ein-getreten.

Man kann und muß daher unstreitig behaupten, daßderKaiseraußergerichtlich undaus eignem Antriebnichs gegen einen Stand des Reichs, der seine Landeshoheitzu weit ausdehnt, verfahren könne.

W. C. Art. XV. §. 4.