z6 5 . B. V. d. Regier, dev bes. teutsch. Staaten überh.
dem Kaiser nicht «erstattet seyir, Amtshalber zu verfahren,und wenn gütliche Vorstellungen nichts fruchten wollen, schär»fere Mittel zu gebrauchen, so sind die Unterthanen übeldaran, und es kann leichtAufcuhr und Empörung, wodurchdas Land vollends verwüstet wird, und woraus für dasganze Reich Nachtheil und Gefahr entspringen kann, da-von die Folge seyn.
Aber nicht blos politische, sondern auch rechtliche Grün-de scheinen hier einzutreten. Der Kaiser ist oberster Lehns-herr, er hat das Recht der höchsten Oberaufsicht im Reich,er muß für das Wohl des teutschen Reichs sorgen, er machtsich eydlich in seiner Wahlcapitulation Art. XV K. i. ver-bindlich, die mittelbare Reichs, und der Stände Landesun-terthanen in seinen Schutz zu haben, und endlich sind disLande der Reichsstände zugleich Reichslande, an deren Er-haltung und Flor dem Kaiser und Reich um so mehr gelegenist, je weniger ausserdem die Reichs - und Kreissteuern ge»hörig entrichtet werden können.
So viel wahres indessen in diesen Gründen liegt, ssmöchte man doch wohl nicht die Frage ohne genauere Be-stimmung bejahen können. Wrll man dem Kaiser uneinge-schränkt das, Recht zugestehen, gegen einen aus seinenSchranken tretenden Landesherrn aus eigenem Antrieb zuverfahren und ihm durch Befehle die Hände zu binden, sokann dies um so größer» Nachtheil haben, je mehr manchesnur Mißbrauch der Landeshoheit zu seyn scheint, ohne esnach den eintretenden besondern Umständen eigentlich zuseyn. Der Kaiser würde alsdann Gelegenheit haben, sichin die Regierungsangelegenheiten sehr häufig zu mischen,kostbar« kaiserliche Commissonen würden davon die Folgeseyn, der Freyheit der teutschen Reichsstände dryhte die größ-