z. C. Subord. der Reichslande. 8z
dem H. Friedrich Ulrich von Braun schweig sehrkräftige Vorstellungen über seine üble Negierung; ein glek-ches geschah imI. ,71z. vom K. von Grossbrita nnie»an den unruhigen H. C a r l L e o p o l d von M e ck l e n b u r g,und als der Landgraf von Hessencassel die GrafschaftBükkeburg in Besitz nehmen ließ, so erließ der K. vonPreussen ebenfalls ein Abmahnungsschreibcn an ihm.Zst sogar der Kaiser, nach Vorschrift der neuesten W. C.Art. III. §. Z. verpflichtet, die Vorstellungen und Gesinnun-gen der Kurfürsten, auch alsdann, wenn sie aus eignemAntrieb an ihn gebracht werden, gern zu vernehmen undsich darauf, nach Beschaffenheit der Umstände/ jedesinalmit kaiserlichem Vertrauen zurückzu äußern, wie könntendenn die Neichssiände dem Kaiser etwas ähnliches versagen?
Die Rede ist also vielmehr davon: Ob der Kaisergegeneil, en solch enN eichsstand aus eignem An-triebe Strafbefehle erlassen und Zwangsmit-telgebrauch enkön ne?
Es ist wahr, Unterthanen entschliesscn sich gewöhnlich sehrungern zu Klagen gegen ihre Landeüherrschaft. Sie lassen sichgewiß manche Bedrückung gefallen, und versuchen eher Bit-ten und gütliche Vorstellungen, ehe sie den eben so langsa-men, als kostbaren und beschwerlichen Weg zu den Reichs-gerichten einschlagen, und ein Mittel wählen, das oft Nochschlimnrer ist, als das Nebel selbst. Nicht selten weiß auchder Fürst dergleichen Klagen zu Hintertreiben. Diejenigen,welche hauptsächlich sprechen sollten, erhalten ansehnlicheHofchargen und werden dadurch zum Schweigen gebracht,oder der Fürst läßt den ersten,, der eö wagt, auf eine Klagegegen ihn anzutragen, als einen Aufwiegler behandeln undihn auf die Festung setzen. Soll nun in einem solchen Fass
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